Impfen in Arztpraxen

Hinweise zur Impfstoffbestellung: Bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstags, 12 Uhr, für die Folgewoche
Die Bestellung erfolgt bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstag, 12 Uhr, für die Folgewoche
Die aktuell bestellbaren Impfstoffe finden Sie hier
Wer hat Anspruch auf eine COVID-19-Impfung?
Es gelten für GKV-Versicherte wie bei anderen Schutzimpfungen auch ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind.
Die aktuelle Schutzimpfungsrichtlinie finden Sie hier
Allgemeine Informationen zum Impfprozess
Bestellungen der nachstehenden COVID-19-Impfstoffe, die bei Apotheken bis zum 9. September 2025 eingehen, werden ab dem 15. September 2025 beliefert:
- Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 Injektionsdispersion (Personen ab 12 Jahren)
- Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 Injektionsdispersion (Kinder von 5 bis 11 Jahren)
- Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (Säuglinge und Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren)
Der anschließende Bestell- und Auslieferrhythmus wird dem bekannten Prozess der COVID-19-Impfstoffdistribution entsprechen.
Die genehmigten, aktuellen Produktinformationstexte in deutscher Sprache finden Sie im Register für Humanarzneimittel der Europäischen Kommission.
Auslieferungen der an JN.1 und KP.2 angepassten Comirnaty Impfstoffprodukte durch das Zentrallager des Bundes werden mit der Verfügbarkeit der LP.8.1 angepassten Comirnaty Impfstoffprodukte eingestellt.
Der an die Omikron-Variante JN.1 angepasste COVID-19-Impfstoff Comirnaty für 5- bis 11-Jährige des Herstellers BioNTech/Pfizer steht ab 1. September in Deutschland nicht mehr zur Verfügung. Dies gilt ebenfalls für den Comirnaty-Impfstoff JN.1 für Kinder von 6 Monaten bis 4 Jahren.
Alle im Zentrallager des Bundes verfügbaren und ausgelieferten Chargen haben spätestens am 31. August das Ende der Haltbarkeitsdauer erreicht. Dies teilte das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut (ZEPAI) mit.
Eine Verwendung der entsprechenden beiden Vakzine Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis JN.1 und Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis JN.1 ist nach Angaben des Instituts über dieses Datum hinaus nicht möglich. Falls dann noch Dosen der Impfstoffe in Arztpraxen vorhanden sind, sollten diese fachgerecht entsorgt werden.
Es gelten für GKV-Versicherte wie bei anderen Schutzimpfungen ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind.
Die aktuelle Schutzimpfungsrichtlinie finden Sie hier
Es gilt derzeit bis auf weiteres weiterhin, dass der Impfstoffbezug für COVID-19-Impfungen zu Lasten des BAS erfolgt und nicht zu Lasten der GKV. Die abschließende Liste der COVID-19-Impfstoffe, die über das BAS bezogen werden können, finden Sie hier.
Alle anderen COVID-19-Impfstoffe, insbesondere die meisten Einzeldosenimpfstoffe, können nicht über das BAS bezogen werden und stehen deshalb derzeit im Rahmen der GKV-Versorgung nicht zur Verfügung.
Von einer Verordnung von COVID-19-Impfstoffen auf Muster 16 zu Lasten der Kasse des jeweiligen Patienten oder zu Lasten des SSB wird derzeit weiterhin dringend abgeraten, da dies ein sehr hohes Risiko für Regresse trägt.
Seit dem 1. Januar 2024 ist Grundlage für die staatliche Haftung bei Schädigungen durch Impfschäden §24 SGB XIV.
Erfasst sind nach dieser Vorschrift u. a. Schutzimpfungen,
- die von einer zuständigen Landesbehörde nach §20 Abs. 3 IfSG öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurden
- die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von §20 i Abs. 3 SGB V erbracht worden sind
Die staatliche Haftung für Impfschäden greift bei Beachtung der STIKO-Vorgaben, die von der Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt sind, und Beachtung der sonstigen für Impfungen geltenden vertragsärztlichen Pflichten.
Besteht ein Regressrisiko bei COVID‐19‐Impfstoffen in Mehrdosenbehältnissen?
Wenn COVID‐19‐Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten, besteht laut BMG kein Regressrisiko.
Dokumentation der durchgeführten Impfungen
Die KV-Impfsurveillance bleibt bis auf Weiteres im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.
Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier
Abgesehen davon bestehen die bei Impfungen üblichen Dokumentationspflichten.
Abrechnung durchgeführter Impfungen im Rahmen der Quartalsabrechnung
Die Angaben zur Corona-Impfung sind ab sofort in unserer Aufstellung der Einzelimpfstoffe integriert, die aktuelle Fassung finden Sie hier