Elektronische Verordnungen

FAQs zum eRezept
Für den Start des eRezeptes ist folgender Zeitplan vorgesehen:
- ab 1. Juli 2021 als freiwillige Anwendung ausschließlich für Testteilnehmer in der Region Berlin-Brandenburg
- ab 1. Dezember 2021 bundesweit als freiwillige Anwendung, sofern die technischen Voraussetzungen bei allen Beteiligten gegeben sind (ursprünglich war der 1. Oktober 2021 als Starttermin geplant)
- Die verpflichtende Einführung (ursprünglich für den 01. Januar 2022 geplant) erfolgt nach einem noch festzulegenden Rollout-Verfahren.
- ab 2024 voraussichtlich weitere elektronische Verordnungen (z.B. Hilfsmittel, Digitale Gesundheitsanwendungen)
Die Praxis muss an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein, wahlweise mit einem E-Health-Konnektor oder ePA-Konnektor (empfohlen, wenn Komfortsignatur angewendet werden soll). Zur Erstellung der elektronischen Signatur muss ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA 2.0) vorhanden sein. Weitere Voraussetzungen sind ein Update der Praxisverordnungssoftware und ein Drucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi für den Tokenausdruck. Es kann normales Druckerpapier in den Formaten DIN A4 oder A5 verwendet werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema eHealth und IT in der Arztpraxis finden Sie hier die Ansprechpartner der KVN.
Die Verordnung wird wie bisher in der PVS erstellt und anschließend qualifiziert elektronisch signiert. Hierzu sind der eHBA und die PIN erforderlich. Erleichterung im Praxisalltag bringt die Anwendung der Komfort- oder Stapelsignatur.
Bei der Komfortsignatur werden mit der PIN bis zu 250 Signaturen freigegeben, die dann bei der eRezept-Erstellung nur kurz bestätigt werden müssen.
Bei der Stapelsignatur können eRezepte gesammelt und später zeitgleich freigegeben werden. Allerdings erhält der Patient hier sein Rezept zeitverzögert.
Nach Ausstellung des eRezeptes erhält der Patient eine Benachrichtigung auf die eRezept-App der gematik, sobald das Rezept verfügbar ist. Zur vollumfänglichen Nutzung benötigt er zudem eine elektronische Gesundheitskarte mit NFC (Near Field Communication)-Funktion sowie die dazugehörigen PINs. Diese sind bei der Krankenkasse anzufordern. Dem Patienten kann ein Ausdruck seines eRezeptes angefertigt werden, wenn App oder Smartphone nicht vorhanden sind. Der Patientenausdruck muss nicht unterschrieben werden.
Das eRezept kann sowohl digital als auch in Papierform mittels enthaltenem Data-Matrix-Code in einer Apotheke nach Wahl eingelöst werden.
In folgenden Fällen wird ein eRezept ausgestellt:
- Apotheken-/verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV (Rezepturen und Zytostatikazubereitungen ebenfalls möglich)
- Apotheken-/verschreibungspflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV (optional)
- Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln – „grünes Rezept“ (optional)
- Apotheken-/verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (optional – Verfahren ist noch in Abstimmung)
Die Umsetzung eines Moduls zur Verordnung von Privat- und grünen Rezepten durch die Softwarehäuser ist nicht verpflichtend. Ein schlankerer Datensatz zur Erstellung von grünen Rezepten ohne elektronische Signatur ist in Planung.
In folgenden Fällen wird kein eRezept ausgestellt:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (Teststreifen, Verbandmittel)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnungen zu Lasten von sonstigen Kostenträgern
- Verordnung für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer
- Digitale Gesundheitsanwendungen
Die Einführung des eRezeptes für Hilfsmittel, Sprechstundenbedarf, Digitale Gesundheitsanwendungen sowie BtM- und T-Rezepte wird stufenweise erfolgen. Auch eRezepte zur Einlösung in einem EU-Mitgliedsstaat und Mehrfachverordnungen sind geplant. Die Verordnung von Teststreifen und Verbandmitteln ist an die Einführung des TI-Anschlusses in Sanitätshäusern gebunden. Bei technischen Ausfällen (z.B. Nichterreichbarkeit des Internets) oder im Rahmen von Heim- und Hausbesuchen kann weiterhin das Papierrezept Muster 16 verwendet werden.