Anwendungen in der TI

Telematik-Infrastruktur

Anwendungen in der TI

Der Gesetzgeber hat einige neue Anwendungen für die Telematikinfrastruktur eingeführt, die in den Praxen teilweise verpflichtend einzusetzen sind. Praxen, die bereits an die TI angebunden sind, benötigen hierzu gesetzlich vorgeschriebene Updates für den Konnektor sowie eventuelle Anpassungen des Praxisverwaltungssystems.

Zu den neuen Anwendungen zählen folgende:

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist die erste Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI), mit der im Dezember 2017 die Einführung der TI startete.

Beim VSDM überprüfen Ärzte und Psychotherapeuten in einem Online-Abgleich, ob die auf der eGK gespeicherten Versichertenstammdaten aktuell sind bzw. ob überhaupt ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht.

 

Zu den geprüften Stammdaten gehören Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus des Versicherten sowie ergänzende Informationen, zum Beispiel zum Zuzahlungsstatus. Sie dienen als Nachweis, dass der Patient versichert ist und als Grundlage für die Abrechnung der Leistungen.

 

Sowohl die Prüfung als auch die Aktualisierung erfolgen automatisiert beim Einlesen der eGK.

 

Seit 1. Januar 2019 müssen alle Praxen laut Gesetz an die TI angeschlossen sein und in jeder Betriebsstätte, für jeden behandelten GKV-Versicherten und in jedem Quartal erneut das VSDM durchführen, wenn möglich beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal.

 

Gemäß des digitalen Versorgungsgesetzes (DVG) muss Vertragsärzten und -psychotherapeuten, die sich nicht an die VSDM-Pflicht halten, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen so lange um aktuell 2,5 Prozent gekürzt werden, bis sich der betroffene Vertragsarzt/-psychotherapeut an die TI angeschlossen hat und über die für das VSDM erforderliche Ausstattung verfügt (§291b Abs. 5 SGB V). Der Nachweis gegenüber der KVN erfolgt automatisch über den VSDM-Nachweis in den Abrechnungsunterlagen.

Auch Ermächtigte mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt sind verpflichtet, sich an die TI anzubinden und das VSDM durchzuführen. Sie waren von der Honorarkürzung bis zum 31. Dezember 2020 ausgenommen.

 

Ausnahme von der VSDM-Pflicht: Laborärzten, Pathologen, Anästhesisten und Transfusionsmedizinern ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Durchführung des VSDM nicht möglich. Daher besteht in diesen Fällen keine Pflicht zum VSDM, aber dennoch die Pflicht zur TI-Anbindung bis spätestens 30. Juni 2020.

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Das NFDM umfasst notfallrelevante medizinische Informationen (z. B. Diagnosen oder Medikationen) sowie Hinweise auf den Aufbewahrungsort vom Organspende-Ausweis, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht sowie auf Kontaktdaten (z. B. von behandelnden Ärzten), die direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert und abgerufen werden können. Der Einsatz des NFDM in den Praxen ist verpflichtend, sofern die technischen Komponenten (Konnektor-Update, NFDM Modul für das Praxisverwaltungssoftware (PVS), eHBA2) in der Praxis vorliegen.

 

Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Elektronischer Medikationsplan (eMP)​

Der eMP kann ebenfalls auf der eGK gespeichert und abgerufen werden und beinhaltet Angaben zur aktuellen Medikation sowie medikationsrelevante Angaben wie Allergien und Unverträglichkeiten, Informationen zur Anwendung der Präparate oder medizinische Individualparameter. Aufgeführt werden können auch solche Arzneimittel, die aktuell nicht mehr eingenommen werden, jedoch in die Überprüfung der Sicherheit der Arzneimitteltherapie einbezogen werden müssen. Die Erstellung des eMP in den Praxen ist auf Wunsch des Patienten verpflichtend, sofern die Voraussetzungen nach §29a BMV-Ä erfüllt und die technischen Komponenten (Konnektor-Update, eMP Modul für das PVS, eHBA2) in der Praxis vorliegen.

 

Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Der eArztbrief ermöglicht gegenüber den herkömmlichen Arztbriefen in Papierform eine Verbesserung der Arbeitsabläufe in den Praxen. Der eArztbrief kann aus dem PVS heraus elektronisch versendet und empfangen werden, auch Extravorgänge entfallen und führen zu einer Zeitersparnis. Die Signierung mit dem eHBA2 und die Ende zu Ende Verschlüsselung gewährleisten dabei eine sichere Übermittlung medizinischer Informationen.

 

Für den Versand und Empfang der eArztbriefe sind besondere Sicherheitsanforderungen notwendig. Praxen müssen dafür den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) einsetzen, der diese Sicherheitsanfordungen erfüllt.

 

Weitere aktuelle Informationen zum eArztbrief finden Sie unter folgendem Link:

Elektronische Patientenakte (ePA)

Seit dem 1. Januar 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Die Einführung der ePA in den Arztpraxen startete ab diesen Zeitpunkt zunächst mit einer Testphase in ausgewählten Praxen in Berlin und Westfalen-​Lippe. Diese Testphase diente der Überprüfung und Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ePA vor der bundesweiten Nutzbarkeit in allen Arztpraxen und Krankenhäusern.

 

Die ePA setzt den Anschluss  an die Telematikinfrastruktur voraus. Um den Zugriff auf die ePA zu erhalten muss der Konnektor das PTV 4 Upgrade erhalten, das ab Ende Juni 2021 den Praxen zur Verfügung gestellt wird.  Des Weiteren ist auch eine Softwareanpassung des PVS erforderlich. Für die Verwendung der ePA wird zudem der eHBA2 vorausgesetzt.

 

Ab Juli 2021 haben Patienten einen Anspruch darauf, dass Praxen ihre ePA befüllen, sofern die Befüllung vom Patienten gewünscht wird. Praxen müssen ab 1. Juli 2021 über die erforderlichen Komponenten für eine ePA verfügen (siehe oben), um die Versicherten auf deren Wunsch bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen. Andersfalls wird gemäß §341 SGB V Absatz 6 das Honorar um 1 Prozent gekürzt.  Aufgrund der aktuellen Probleme bei der Beschaffung und Installation der Komponenten wird die KVN zunächst für 3/21 die Kürzung nicht vollziehen, wenn zumindest die Bestellung der Komponenten vor dem 1. Juli 2021 erfolgt ist und nachgewiesen werden kann. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn auf einem beliebigen Behandlungsfall in 3/21 die Pseudo-GOP 97133 dokumentiert wird. Die maßgeblichen Bestellunterlagen sind für eine eventuelle weitergehende Prüfung in der Praxis vorzuhalten. Bei Bestellung erst ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Kürzung dann nicht, wenn die Installation der Anwendung noch im 3. Quartal 2021 erfolgt. D.h. es müssen alle zur Verfügung stehenden Bestellunterlagen vorgehalten werden, in jedem Fall aber die Bestellunterlagen für den eHBA 2.0.

 

Weitergehende Informationen zur ePA finden Sie unter den nachstehenden Links:

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  (eAU)​​

Nach aktueller Rechtslage sind ab dem 1. Juli 2022 alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Diese Vorgabe ist im Terminservice-​und Versorgungsgesetz (TSVG) (§ 295 Abs. 1 SGB V) festgelegt. Die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) werden mit dem Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) übertragen.

 

Weitere aktuelle Informationen zur eAU finden Sie hier:

Elektronisches Rezept (eRezept)

Das eRezept ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Die Gesellschafter der gematik haben am 31. Mai 2022 auf eine erste Stufe des Rollouts geeinigt. Ab dem 1. September 2022 werden deutschlandweit alle Apotheken elektronische Rezepte annehmen müssen. In den KV-Gebieten Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe werden ab diesem Zeitpunkt in Pilot-Praxen und -Krankenhäusern ebenfalls E-Rezepte ausgestellt. Die weiteren Testgebiete werden sukzessiv von der gematik benannt.

 

Weitergehende Informationen finden Sie unter:


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