Rundschreiben

Praxisführung

Verordnungsfähigkeit von Geräten zur kontinuierlichen interstitiellen Glucosemessung

Seit einigen Jahren sind Geräte zur Messung des Gewebezuckers erhältlich. Uns erreichten in letzter Zeit vermehrt Anfragen zur Verordnungsfähigkeit. Eine Auflistung aller verordnungsfähigen Messgeräte ist im GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter „Real-Time-Messgeräte“ zu finden (Hilfsmittelpositionsnummer 21.43.01).

 

Eine Verordnung zu Lasten der GKV ist bei intensivierter Insulintherapie im Rahmen eines Diabetes mellitus möglich, insbesondere dann, wenn die zwischen Arzt und Versicherten festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung auch bei Beachtung der jeweiligen Lebenssituation des Versicherten nicht erreicht werden können.

 

Der Patient wendet sich mit dem Rezept (Muster 16) zwecks Genehmigung an seine Krankenkasse, die Auswahl des Gerätes erfolgt je nach Liefervertrag, dieses wird in der Regel direkt vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Modernere Systeme bieten auch die Auslesung des Sensors mittels App auf dem Smartphone an.

 

In Einzelfällen ist auch die namentliche Verordnung eines bestimmten Gerätes möglich. Hier ist jedoch die Begründung sorgfältig in der Patientenakte zu dokumentieren.

Weitere Informationen finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis unter: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home/verzeichnis/0594647b-515e-4a30-a7d9-a5166d3977ba