Testverordnung

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Informationen zur Corona-Testverordnung

Ab dem 1. März 2023 entfallen alle Möglichkeiten zur Testung nach der Testverordnung. Auf die folgenden, bisher zu Lasten des BAS abzurechnenden Leistungen, besteht ab 1. März 2023 ausnahmslos kein Anspruch mehr:

 

  • Testung von nachweislich infizierten Personen und asymptomatischen Kontaktpersonen (bisher §2 TestV)
  • Testung von asymptomatischen Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (bisher §3 TestV)
  • Testungen von asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung von SARS-​CoV-2  (bisher §4 TestV) –> dies betrifft Testungen z. B. vor Aufnahme in eine Rehaeinrichtung oder ein Krankenhaus sowie die Testung von Mitarbeitern von Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern und Seniorenheimen
  • Bürgertestungen auch für die restlichen Gruppen, die derzeit noch Anspruch auf diese Testung haben (bisher §4a TestV)
  • Bestätigende PCR-​Testungen nach positivem Selbst-​ oder (PoC-)Antigentest (bisher §4b TestV)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsmöglichkeiten der Testungen auf den Corona-Virus über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen nach der Testverordnung zum 01.03.2023 endete. Die Testverordnung, die am 24.11.2022 mit Wirkung zum 01.12.2022 in Kraft getreten ist, schränkt eine rückwirkende Abrechnung auf die letzten drei Monate ein. Aus diesen Gründen wurde das Akkreditierungsformular von der Webseite genommen, sodass eine Akkreditierung nicht mehr möglich ist.

Hier können Sie Leistungen/Sachkosten nach Corona-​Testverordnung erfassen und abrechnen.

FAQ zur Corona-Testverordnung