Testverordnung

Informationen zur Corona-Testverordnung
Ab dem 1. März 2023 entfallen alle Möglichkeiten zur Testung nach der Testverordnung. Auf die folgenden, bisher zu Lasten des BAS abzurechnenden Leistungen, besteht ab 1. März 2023 ausnahmslos kein Anspruch mehr:
- Testung von nachweislich infizierten Personen und asymptomatischen Kontaktpersonen (bisher §2 TestV)
- Testung von asymptomatischen Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (bisher §3 TestV)
- Testungen von asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2 (bisher §4 TestV) –> dies betrifft Testungen z. B. vor Aufnahme in eine Rehaeinrichtung oder ein Krankenhaus sowie die Testung von Mitarbeitern von Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern und Seniorenheimen
- Bürgertestungen auch für die restlichen Gruppen, die derzeit noch Anspruch auf diese Testung haben (bisher §4a TestV)
- Bestätigende PCR-Testungen nach positivem Selbst- oder (PoC-)Antigentest (bisher §4b TestV)
Sie haben Fragen?
E-Mail: Akkreditierung_TestV@kvn.de
Hotline: 0511 380-4357 (Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr)
Gilt nur für Beauftragungen, die für einen Zeitraum AB DEM 1. Juli 2021 gelten.
Hier können Sie Ihre bereits erfolgte Registrierung um die PoC-NAT Testung erweitern.
Hier können Sie Leistungen/Sachkosten nach Corona-Testverordnung erfassen und abrechnen.