Rundschreiben

Praxisführung

Gesetzliche Unfallversicherung: Honorarsteigerung ab Juli

Basierend auf der Grundlohnsummenentwicklung erhöhen sich die Gebühren, jeweils zum 1. Juli, über die nächsten fünf Jahre, wie folgt:

 

  • Gebührenerhöhung zum 1. Juli 2023 um 5 Prozent
  • Gebührenerhöhung zum 1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026 und zum 1. Juli 2027 jeweils um die Grundlohnsummen-Veränderungsrate (begrenzt auf max. 5 Prozent)

 

Dieses gilt für Leistungen, die bei einem Wege- oder Arbeitsunfall nach der UV-GOÄ berechnungsfähig sind, davon ausgenommen sind PCR-Tests nach den Nrn. 4780, 4782, 4783 und 4785 der UV-GOÄ.

 

Anpassung Leistungslegenden: Die Leistung der Nummer 35 für die Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt soll künftig - nicht nur bei einem Wechsel des Durchgangsarztes - sondern auch bei einem Arztwechsel abrechenbar sein. Die Leistungslegende der Nr. 193 stellt künftig klar, dass die Übersendung von Krankenunterlagen an den UV-Träger nur auf dessen ausdrückliche Aufforderung erfolgen und abgerechnet werden kann. Ergänzend dazu ist im Teil B. VI. „Besondere Regelungen“ die Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen wie folgt gefasst: „Für die Übersendung von Krankengeschichten oder Auszügen (Fotokopien) daraus – auf Anforderung des UV-Trägers – wird ungeachtet des Umfanges ein Pauschsatz in Höhe der Nr. 193 UV-GOÄ, zuzüglich Porto, vergütet. Sie müssen vom absendenden Arzt durchgesehen und ihre Richtigkeit muss von diesem bescheinigt werden.“

 

Veröffentlichung: Die Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission finden Sie hier oder entnehmen Sie der Bekanntmachung, die das Deutsche Ärzteblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Weitere Gebührenerhöhungen werden zum jeweiligen Jahresbeginn veröffentlicht.

 

Die aktuelle UV-GOÄ wird auch auf der Internetseite der KBV bereitgestellt: www.kbv.de/html/uv.php