KVNachrichten

Außerklinische Intensivpflege: Bewertungsausschuss beschließt EBM-Änderung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich festgelegt, dass die verpflichtende Potenzialerhebung vor jeder ärztlichen Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI) nur noch auf Versicherte beschränkt ist, die ab 1. Juli 2025 neu in diese Versorgung aufgenommen werden. Dazu hat der Bewertungsausschuss (BA) rückwirkend zum 1. Juli 2025 den EBM angepasst. Die Änderung erfolgt im Abschnitt 37.7 EBM, der ärztliche Leistungen gemäß der AKI-Richtlinie des G-BA enthält.
Näheres zum EBM-Beschluss
Die Gebührenordnungsposition (GOP) 37710 kann für die AKI-Verordnung unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil B und C berechnet werden. Der BA hat nun die Abrechnungsvoraussetzungen in der ersten Anmerkung zur GOP 37710 an die geänderte AKI-Richtlinie des G-BA angepasst. Die Berechnung der AKI-Verordnung nach der GOP 37710 setzt ab 1. Juli nur noch bei Patienten, die erstmals nach dem 30. Juni 2025 eine Verordnung über Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten (§5 Abs. 1 Satz 1 der AKI-Richtlinie), eine Potenzialerhebung nach der GOP 37700 oder im Rahmen eines Entlassmanagements voraus. Für Versicherte, die vor dem 1. Juli 2025 Leistungen der AKI bezogen haben, entfällt die Verpflichtung, vor jeder Verordnung zwingend eine Potenzialerhebung vornehmen zu müssen.
Hinweis zur Veröffentlichung
Der Beschluss steht auf der Internetseite zur Verfügung. Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.