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Plus von über sechs Prozent - Ergebnisse der Honorarabrechnung 1/2025

Der ausgeschüttete Gesamthonorarumsatz ist gegenüber dem Vorjahresquartal absolut betrachtet um 6,10 Prozent bzw. je Arzt oder Ärztin um 6,40 Prozent gestiegen. Das geht aus den Ergebnissen der Honorarrechnung für das erste Quartal 2025 hervor.

 

Die Honorarsteigerungen fallen dabei mit plus 6,50 Prozent gesamt bzw. plus 6,37 Prozent je Arzt im fachärztlichen Versorgungsbereich etwas höher aus als im hausärztlichen Bereich mit plus 5,09 Prozent gesamt bzw. plus 5,22 Prozent je Arzt oder Ärztin. Die Gründe liegen hier in der stärkeren Fallzahlsteigerung bei den Fachärzten sowie in Zugewinnen insbesondere bei den TSVG-Leistungen, den ambulanten Operationen, der Strahlentherapie sowie den Dialysesachkosten. Hausärzte konnten dagegen insbesondere Zugewinne im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung erzielen.

 

Die Vertragstherapeuten konnten durch eine deutliche Steigerung der behandelten Patienten ihr Honorarvolumen um 11,71 Prozent (je Therapeut plus 11,40 Prozent) erhöhen. Der Fallwert stieg um 5,88 Prozent.

 

Beim Blick auf den Zweijahresvergleich ergeben sich gegenüber dem ersten Quartal 2023 Steigerungsraten von insgesamt 10,72 Prozent. Die Hauptursache für die etwas höheren Honorarsteigerungen im hausärztlichen Versorgungsbereich liegt in der unterschiedlichen Leistungsmengenentwicklung. Die Fachärzte weisen hier einen Rückgang ihrer Fallzahlen um minus 0,12 Prozent auf, wogegen die Hausärzte mit plus 3,46 Prozent mehr Fälle behandelt haben.

 

Die stärksten Honorarsteigerungen gegenüber dem Vorjahresquartal zeigen sich bei Fachgruppen, die eine deutlich überdurchschnittliche Fallzahlsteigerung aufweisen. So konnten die Kardiologen, die Gastroenterologen, die Hämatologen, die Neurologen, die Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Kinder- und Jugendpsychiater sowie die Neurochirurgen bei Fallzahlsteigerungen von 4,5 bis über neun Prozent ihre ausgezahlten Honorarsummen jeweils um über zehn Prozent steigern. Die Zuwächse bei den Dermatologen gehen insbesondere auf Steigerungen im Bereich des ambulanten Operierens, der Histologie und der Balneophototherapie zurück. Auch die Gastroenterologen weisen starke Zuwächse bei den ambulanten Operationen auf. Kinder- und Jugendpsychiater verzeichnen stärkere Steigerungen im Bereich der Sozialpsychiatrie. Radiologen und Nuklearmediziner konnten im Bereich der TSVG-Leistungen Zugewinne realisieren. 

 

Deutlich unterdurchschnittliche Honorarentwicklungen weisen dagegen mit den Gynäkologen und den Nervenärzten insbesondere solche Arztgruppen auf, die im Vergleich zum Vorjahresquartal bei ihren Fallzahlen einen stärkeren Rückgang zu verzeichnen haben. Bei den Rheumatologen kam es zu sinkenden Umsätzen im Bereich des Speziallabors.

 

Hier finden Sie die ausführliche Honorarstatistik mit allen Tabellen:

 

Alle niedersächsischen Vertragsärzte und -therapeuten erhalten wie gewohnt pünktlich und verlässlich zum 15. Juli 2025 ihre Honorarbescheide (über das ePostfach bereits einige Tage früher online abrufbar) für das 1. Quartal 2025.

 

In der Übersicht ergaben sich folgende Änderungen im Vergleich zum Vorjahresquartal:

 

Änderungen der Verträge bzw. des HVM:

  • Anhebung des EBM-Orientierungswertes um 3,85 Prozent auf 12,3934 Cent ab 1/2025,
  • MGV-Steigerung zur Berücksichtigung der Veränderung der Morbiditätsstruktur um +0,3753 Prozent ab 1/2025,
  • Förderung der Behandlung von Endometriose sowie der Mammographie ab 1/2025,
  • Zusammenführung der Chirurgen und der Orthopäden über eine Konvergenz ab 1/2025,
  • Anpassung der Laborindividualbudgets (LIB) im Hinblick auf die Laborreform ab 1/2025,
  • Bildung der beiden QZV „Balneophototherapie“ und „Kapselendoskopie“ ab 1/2025.
  • Bildung neuer QZV für Radiologen und Nuklearmediziner ab 2/2024 sowie
  • Umstellung der Praxisnetzförderung von der bisherigen RLV-Zuschlagssystematik auf eine pauschale Vergütungsförderung ab 2/2024.

 

Aktuelle Änderungen des EBM und der Beschlüsse auf Bundesebene:

  • Änderungen bei den Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen ab 1/2025,
  • Anpassung der laborärztlichen Leistungen ab 1/2025,
  • Weiterentwicklung der Hybrid-DRG-Abrechenbarkeit ab 1/2025,
  • Umfangreiche Anpassung der Dialysekostenpauschalen ab 1/2025,
  • Aufnahme der Computertomographie-Koronarangiographie ab 1/2025,
  • Aufnahme von Leistungen zur Versorgung von Patienten mit Long COVID ab 1/2025,
  • Aufnahme der Behandlung der amyotrophen Lateralsklerose ab 1/2025 und
  • Überführung der GOP 01611 und 01442 EBM in die MGV ab 1/2025.

 

Weitere Änderungen zum Vorjahresquartal:

  • Abrechenbarkeit der GOP 01540 bis 01542 und 02102 für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry ab 4/2024,
  • Zweitmeinungsverfahren vor planbaren Eingriffen für einen Hüftgelenkersatz und an Aortenaneurysmen ab 4/2024,
  • Anpassung verschiedener Laborleistungen im EBM ab 4/2024,
  • Meldungen implantatbezogener Maßnahmen ab 3/2024,
  • Companion Diagnostik bei Anwendung des Arzneimittels Orserdu ab 3/2024,
  • Aufnahme der perkutane (Nadel-)Biopsie ab 3/2024,
  • Abklärung der Narkosefähigkeit eines Patienten ab 3/2024,
  • DiGA „Kranus Lutera“ zur Behandlung der unteren Harnwege bei Männern ab 3/2024,
  • Erhöhung der Kostenpauschalen der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung ab 3/2024,
  • RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen ab 3/2024,
  • Neue GOP für AU-Versand im Zusammenhang mit Besuchsleistung ab 2/2024 sowie
  • DiGA „Mawendo“ und „companion patella“ auch für Kinderärzte abrechenbar ab 2/2024.

 

Die finanziellen Auswirkungen werden in Abschnitt I. erläutert, die vertraglich-rechtlichen Hintergrundinformationen folgen in Abschnitt II.

 

I Ergebnisse der Honorarverteilung 1/2025

 

1. Umsatzstatistik

 

Als Anlage 1a erhalten Sie die GKV-Umsatzstatistik der Fachgruppen 1/2025 im Vergleich zu 1/2024. Dort ist als Ergebnis der Arztabrechnung des 1. Quartals 2025 der Honorarumsatz einschließlich Sachkosten vor Abzug von Betriebskosten und Steuern der einzelnen Fachgruppen dargestellt (ohne ASV, Hybrid-DRG sowie Korrekturen aus Vorquartalen). Der ausgeschüttete Gesamthonorarumsatz ist gegenüber dem Vorjahresquartal demnach absolut betrachtet um +6,10 Prozent bzw. je Arzt um +6,40 Prozent gestiegen. Die Honorarsteigerungen fallen dabei mit +6,50 Prozent gesamt bzw. +6,37 Prozent je Arzt im fachärztlichen Versorgungsbereich etwas höher aus als im hausärztlichen Bereich mit +5,09 Prozent gesamt bzw. +5,22 Prozent je Arzt. Die Gründe liegen hier in der stärkeren Fallzahlsteigerung bei den Fachärzten sowie in Zugewinnen insbesondere bei den TSVG-Leistungen, den ambulanten Operationen, der Strahlentherapie sowie den Dialysesachkosten. Hausärzte konnten dagegen insbesondere Zugewinne im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung erzielen.

 

Die Vertragstherapeuten konnten durch eine deutliche Steigerung der behandelten Patienten ihr Honorarvolumen um +11,71 Prozent (je Therapeut +11,40 Prozent) erhöhen. Der Fallwert stieg um +5,88 Prozent.

 

Beim Blick auf den Zweijahresvergleich (Anlage 1b) ergeben sich gegenüber 1/2023 Steigerungsraten von +10,72 Prozent gesamt bzw. +9,97 Prozent je Arzt für Fachärzte im Vergleich zu insgesamt +11,74 Prozent bzw. je Arzt +10,78 Prozent für Hausärzte. Die Hauptursache für die etwas höheren Honorarsteigerungen im hausärztlichen Versorgungsbereich liegt in der unterschiedlichen Leistungsmengenentwicklung. Die Fachärzte weisen hier einen Rückgang ihrer Fallzahlen um -0,12 Prozent auf, wogegen die Hausärzte mit +3,46 Prozent mehr Fälle behandelt haben.

 

Die stärksten Honorarsteigerungen gegenüber dem Vorjahresquartal zeigen sich bei Fachgruppen, die eine deutlich überdurchschnittliche Fallzahlsteigerung aufweisen. So konnten die Kardiologen, die Gastroenterologen, die Hämatologen, die Neurologen, die Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Kinder- und Jugendpsychiater sowie die Neurochirurgen bei Fallzahlsteigerungen von 4,5 bis über neun Prozent ihre ausgezahlten Honorarsummen jeweils um über zehn Prozent steigern. Die Zuwächse bei den Dermatologen gehen insbesondere auf Steigerungen im Bereich des ambulanten Operierens, der Histologie und der Balneophototherapie zurück. Auch die Gastroenterologen weisen starke Zuwächse bei den ambulanten Operationen auf. Kinder- und Jugendpsychiater verzeichnen stärkere Steigerungen im Bereich der Sozialpsychiatrie. Radiologen und Nuklearmediziner konnten im Bereich der TSVG-Leistungen Zugewinne realisieren. 

 

Deutlich unterdurchschnittliche Honorarentwicklungen weisen dagegen mit den Gynäkologen und den Nervenärzten insbesondere solche Arztgruppen auf, die im Vergleich zum Vorjahresquartal bei ihren Fallzahlen einen stärkeren Rückgang zu verzeichnen haben. Bei den Rheumatologen kam es zu sinkenden Umsätzen im Bereich des Speziallabors.

 

Im Rahmen der ebenfalls beigefügten Anlage 1c erfolgt für die Fachgruppe der Augenärzte eine Differenzierung der Umsatzstatistik getrennt nach rein konservativ tätigen und rein operativ tätigen Augenärzten sowie für Praxen sowohl mit konservativen als auch operierenden Augenärzten. Die Unterscheidung richtet sich hierbei nach der so genannten Strukturpauschale (GOP 06225 EBM), welche ausschließlich konservativ tätige Augenärzte für die Behandlung eines Versicherten als Zuschlag zu den Grundpauschalen abrechnen können.

 

2. Aufteilung des ausgezahlten Honorars nach Leistungsbereichen

 

Als Anlage 2 erhalten Sie die Übersicht über die einzelnen Honorarbestandteile in den Versorgungsbereichen sowie in den einzelnen Arztgruppen.

 

Man erkennt den mit 50,57 Prozent größeren Anteil extrabudgetärer Leistungen (EBM-entdeckelte Leistungen und Sonderverträge) im fachärztlichen Bereich (Hausärzte: 16,03 Prozent). Der Anstieg im Vergleich zum Vorjahresquartal (49,48 Prozent) bei den Fachärzten beruht dabei insbesondere auf Zuwächsen im Bereich des Hausarzt- und TSS-Vermittlungsfalles sowie dem ambulanten Operieren und der Psychiatrie. Neben dem deutlich stärkeren Gewicht der TSVG-Leistungen für Fachärzte resultiert der weiterhin höhere Anteil extrabudgetärer Leistungen als bei Hausärzten vor allem aus der Tatsache, dass Psychotherapie und Präventionsleistungen in höherem Maße sowie Dialysen und ambulante Operationen nahezu ausschließlich im fachärztlichen Bereich erbracht werden. Auch der größte Teil der neu in den GKV-Leistungskatalog aufgenommenen Leistungen, die anfangs grundsätzlich extrabudgetär vergütet werden, sind fachärztliche Leistungen. Bei den Hausärzten kommen noch die HzV-Leistungen hinzu, welche aktuell einen Anteil von 4,38 Prozent des hausärztlichen Gesamthonorarumsatzes ausmachen.

 

Bei den Vorab-Leistungen hat sich der Anteil im fachärztlichen Bereich durch die Budgetierung der Nicht-RLV-Arztgruppen deutlich reduziert und liegt mit 12,97 Prozent jetzt niedriger als bei Haus- und Kinderärzten, bei denen 17,63 Prozent auf diesen Leistungsbereich entfallen. Diese Leistungen sind insofern problematisch als ihr Mengenwachstum zu Lasten des jeweiligen Versorgungsbereichs geht. Hinzu kommt ein Kosten-Anteil von 1,93 Prozent bei den Fachärzten (Anstieg aufgrund der neuen Labor-Transportkostenpauschalen) und 0,02 Prozent bei den Hausärzten.

 

Leistungen, die sehr aufwendig, aber nicht typisch für alle Ärzte einer Arztgruppe sind, finden sich vorwiegend im Bereich der Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) wieder. Da das Aufgabenspektrum innerhalb der fachärztlichen Gruppen wesentlich stärker differenziert und die Abrechnungsbestimmungen des EBM ebenso vielfältig sind, ist der Anteil der QZV-Leistungen bei Fachärzten mit 10,24 Prozent höher als bei den Hausärzten mit 5,33 Prozent, die im Wesentlichen Pauschalen aus dem RLV-Bereich abrechnen.

 

3. Ausschöpfungsgrade von RLV und QZV

 

Anlage 3 veranschaulicht die in den beiden Versorgungsbereichen weiterhin recht unterschiedlichen RLV/QZV-Ausschöpfungsgrade (inklusive der im Voraus genehmigten Praxisbesonderheiten). So wurde im fachärztlichen Bereich das mitgeteilte RLV/QZV-Vergütungsvolumen in 1/2025 um durchschnittlich 25,5 Prozent überschritten, wohingegen die Hausärzte hier im Durchschnitt betrachtet nur eine Überschreitung von 8,7 Prozent aufweisen. Diese Zahlen sind statistische Durchschnittswerte. Sie errechnen sich aus einer Vielzahl von Einzel- und Gemeinschaftspraxen, die aus EBM-bedingten, praxisspezifischen, regionalen und/oder morbiditätsbedingten aber teilweise auch aus arztindividuellen Gründen ihr RLV/QZV teilweise stark über- oder unterschritten haben. Im Einzelfall bieten die KVN-Bezirksstellen hier jeder Praxis eine individuelle Beratung an, um Möglichkeiten eines wirtschaftlicheren Leistungsangebots zu eruieren.

 

4. Orientierungswert / extrabudgetäre Leistungen

 

Für alle entdeckelten Leistungsbereiche, Vorab-Leistungen sowie RLV/QZV-Leistungen bis zur diesbezüglichen praxisindividuellen Budgetobergrenze wird für das Jahr 2025 ein fester Punktwert in Höhe von 12,3934 Cent vergütet. Ungefähr 41,0 Prozent des im 1. Quartal 2025 ausgeschütteten Gesamthonorarvolumens wird von den Kassen als Einzelleistung ohne Mengenbegrenzung gezahlt (Vorjahresquartal: 39,8 Prozent).

 

Die gewichtigsten extrabudgetären Bereiche gemessen anhand ihres jeweiligen Anteils am Gesamthonorarvolumen in 1/2025 sind:

  • Ambulantes Operieren inkl. AOP-Begleitleistungen mit 6,5 Prozent,
  • Psychotherapie mit 6,1 Prozent,
  • Prävention (ohne die gesondert erfassten Schutzimpfungen, präventive Koloskopie, Mammographie- und Hautkrebsscreening) mit 5,0 Prozent sowie
  • Dialysesachkosten mit 4,9 Prozent.

 

Die nachfolgenden Leistungsbereiche haben sich besonders dynamisch entwickelt:

  • TSS-Terminfall (+79,2 Prozent),
  • Sozialpsychiatrie (+20,7 Prozent) und
  • Offene Sprechstunde (+17,1 Prozent).

 

Rückgänge gab es bei den:

  • Wegegebühren (-3,6 Prozent),
  • Substitution (-3,3 Prozent) und
  • Sonderverträge (-1,8 Prozent).

 

Einzelleistungsvergütung ist im Vergleich zur Gesamtvergütung nur so lange vorteilhaft wie die Leistungsmenge steigt. Bei sinkender Leistungsmenge zeigt hingegen das (Gesamt-)Budget seine Stärke - was z.B. vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eine große Bedeutung hatte.

 

5. Vergütungsquoten

 

Bereits seit 2009 erfolgt die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen grundsätzlich nach festen Preisen der (regionalen) Gebührenordnung. Der individuelle Preis einer Leistung errechnet sich dabei aus der Multiplikation der Punktzahl der EBM-Leistung mit dem gültigen Punktwert. Dieser im Voraus vereinbarte feste Preis wird für unbudgetierte/freie Leistungen gezahlt. Für budgetierte Leistungen gilt der feste Preis nur für eine begrenzte Leistungsmenge. Werden weniger Leistungen erbracht, bleibt das Geld der Arztgruppe bzw. dem Versorgungsbereich erhalten. Werden mehr Leistungen erbracht, wird der Preis quotiert.

 

Diese RLV/QZV-Abstaffelungsquote ist abhängig von der Summe aller individuellen Budgetüberschreitungen in der jeweiligen Arztgruppe und beläuft sich für das 1. Quartal 2025 im fachärztlichen Bereich durchschnittlich auf ca. 8,2 Prozent (Vorjahr: 8,3 Prozent) des Euro-EBM-Werts. Bei den Hausärzten beträgt sie ca. 23,8 Prozent (Vorjahr: 40,7 Prozent). Mit einem Anstieg der Leistungsmenge würde der Prozentsatz sinken und damit auch der Preis der einzelnen Leistung.

 

Für die restlichen noch budgetierten Leistungen der Kinderärzte kommt in 1/2025 eine Quote von 85,99 Prozent zur Anwendung (Vorjahr: 89,79 Prozent).

 

Die seit 3/2023 budgetierten Leistungen des genetischen Labors werden in diesem Quartal aufgrund einer stetig steigenden Leistungsmenge mit 72,20 Prozent bewertet (Vorjahr: 81,77 Prozent).

 

Die „RLV/QZV-Leistungen“ der bis einschließlich 1/2023 unbudgetierten Nicht-RLV-Arztgruppen werden im 1. Quartal 2025 im hausärztlichen Bereich mit mindestens 93,41 Prozent (Vorjahr: 96,89 Prozent) und im fachärztlichen Versorgungsbereich mit mindestens 80,22 Prozent (Vorjahr: 80,25 Prozent) vergütet.

 

6. Praxisbesonderheiten

 

Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung und zusätzlich einer um mindestens 20 Prozent über der jeweiligen Zuweisung aus RLV und QZV liegenden Anforderung auf den Fällen mit Praxisbesonderheit. Die Bedeutung der Praxisbesonderheiten ist - insbesondere im fachärztlichen Versorgungsbereich - weiterhin hoch. So beläuft sich für 1/2025 der auf Praxisbesonderheiten entfallende Anteil - inkl. der im Rahmen der Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen hierfür von den Krankenkassen zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel - am zugewiesenen RLV-/QZV-Budget der Fachärzte auf durchschnittlich 6,1 Prozent. Bei Hausärzten machen Praxisbesonderheiten im Durchschnitt nur ca. 0,2 Prozent des budgetierten Gesamtvolumens aus.

 

Um eine Doppelförderung desselben Falles einerseits im Rahmen der Stärkung der Grundversorgung durch PFG bzw. hausärztliche Zusatzpauschale (PHG) sowie andererseits als Praxisbesonderheit auszuschließen, werden bei PFG/PHG-berechtigten und als Praxisbesonderheit gekennzeichneten Fällen die diesbezüglichen EBM-Werte auf die Höhe der Praxisbesonderheit angerechnet. Damit ist eine klare Trennung der Förderung zwischen Grund- und Spezialversorgung gewährleistet.

 

Als Arztgruppen mit dem höchsten Anteil an Praxisbesonderheiten an der jeweiligen RLV-/QZV-Zuweisung sind insbesondere Hämato-/Onkologen (52,0 Prozent), Neurochirurgen (45,3 Prozent) sowie Kinder- und Jugendpsychiater (26,9 Prozent) zu nennen.

 

7. Fallzahlzuwachsbegrenzung (FZZB)

 

Nach der pandemiebedingten Aussetzung der Fallzahlzuwachsbegrenzung kommt diese seit 1/2023 grundsätzlich wieder zum Tragen. Im fachärztlichen Versorgungsbereich war für das 1. Quartal 2025 eine FZZB bei den Arztgruppen der Gynäkologen mit WB künstliche Befruchtung, der Gastroenterologen sowie der Kinder- und Jugendpsychiater notwendig. Für Ärzte dieser Arztgruppen wird der maximale Anstieg ihrer RLV-Fallzahl im Vergleich zum Vorjahresquartal auf +5 Prozent begrenzt. Bei den Hausärzten kam es in 1/2025 aufgrund einer nur um 2,15 Prozent gestiegenen Fallzahl zu keiner FZZB.

 

8. Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen

 

In Umsetzung der GKV-Honorarvereinbarung für das Jahr 2025 stellen die Krankenkassen der KVN zur Refinanzierung der genehmigten Praxisbesonderheiten sowie zur Zahlung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige Leistungen ein Sonderkontingent in Höhe von jährlich insgesamt ca. 20,3 Mio. Euro zur Verfügung. Die sich für das 1. Quartal 2025 ergebenden Punktwertzuschläge und Förderbeträge je GOP für Haus- und Fachärzte sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.

Honorar-Infoschreiben 2025-1-7
II Grundlagen der Honorarverteilung 1/2025

 

1. Änderungen zum Vorjahresquartal von Verträgen bzw. des HVM auf Landesebene

 

Der Orientierungswert, aus dem sich letztlich alle Euro-EBM-Preise errechnen, wurde für das Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 3,85 Prozent auf 12,3934 Cent erhöht. Damit werden die Finanzmittel der ambulanten Versorgung um etwa 1,7 Milliarden Euro erhöht - mithin für Niedersachsen also um ca. 170 Mio. Euro. Die KBV konnte zudem erreichen, dass in den entscheidungserheblichen Gründen zum Beschluss explizit die Berücksichtigung des ärztlichen Leistungsanteils im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung des Orientierungswertes festgehalten wurde. Neben der Preiskomponente sehen die gesetzlichen Vorgaben auch eine Berücksichtigung der Mengenkomponente vor, durch die eine Abbildung der veränderten Morbidität erfolgt. Hier konnte im Hinblick auf die steigende Morbidität mit den niedersächsischen Kassenverbänden eine Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) um +0,3753 Prozent vereinbart werden.

 

Mit Wirkung zum 1. Quartal 2025 hat die KVN mit den niedersächsischen GKV-Verbänden eine Förderung von Behandlungsfällen der fachärztlichen Versorgung mit der Diagnose „Endometriose“ sowie der Mammographie (GOP 34270 EBM) im Rahmen der sogenannten „Förderungswürdigen Leistungen“ vereinbart. Der bisher auf die mittlerweile entdeckelte GOP 14220 EBM (Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung) entfallende Förderbetrag konnte im Rahmen der Verhandlungen entsprechend umgewidmet werden.

 

Aufgrund der Zusammenlegung der Fachgruppen „Chirurgie“ und „Orthopädie“ in der Bedarfsplanung erfolgte ein Austausch mit den betroffenen Berufsverbänden im Hinblick auf eine entsprechende Abbildung im HVM. Die dabei gefundene Regelung sieht mit Beginn in 1/2025 eine schrittweise Zusammenführung der beiden Arztgruppen(töpfe) innerhalb eines Konvergenzzeitraums von drei Jahren vor. Von der Honorardifferenz zwischen den RLV-/QZV-Vergütungsquoten der beiden Arztgruppen wird dabei pro Jahr ein Drittel abgeschmolzen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die honorarrelevanten Auswirkungen der Zusammenlegung insgesamt deutlich abgepuffert werden.

 

Die im Rahmen der Laborreform zum 1. Januar 2025 erfolgten Bewertungsänderungen wurden durch eine ergänzende Formulierung im HVM auch im Hinblick auf die Berechnung der Laborindividualbudgets (LIB) zu Grunde gelegt. Des Weiteren erfolgten im Hinblick auf die entsprechenden KBV-Vorgaben notwendige Absenkungen der LIB-Quote von bisher 89 Prozent auf 85 Prozent und der LIB-Abstaffelungsquote von bisher 35 Prozent auf nunmehr 25 Prozent.

 

Aufgrund der mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 726. Sitzung vorgegebenen Überführung der Leistungen der Balneophototherapie in die MGV wurde zu 1/2025 für die Arztgruppe „Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten“ das QZV „Balneophototherapie“ mit der GOP 10350 EBM neu gebildet. Infolge der ebenfalls vorgegebenen Überführung der Leistungen der Kapselendoskopie in die MGV wurde für die Arztgruppen „Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt“ und „Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie“ jeweils das QZV „Kapselendoskopie“ mit den GOP 13425 und 13426 EBM neu gebildet.

 

Auf Initiative der betroffenen Berufsverbände wurden durch entsprechende HVM-Änderung ab dem 2. Quartal 2024 für die Arztgruppe der Radiologen zwei neue QZV („CT-Onkologie“ und „CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en)“ bzw. für die Arztgruppe der Nuklearmediziner ein neues QZV („Onkologie“) geschaffen. Das für die neuen QZV im Arztgruppentopf zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen wird jeweils auf Basis der gleichzeitig wegfallenden korrespondierenden Praxisbesonderheiten „Behandlung von Patienten mit nachgewiesener onkologischer Erkrankung auf Zuweisung von onkologisch qualifizierten Ärzten sowie von Fachärzten für Hämato-/Onkologie“ und „CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) gem. GOP 34504 EBM“ gebildet.

 

Die Praxisnetzförderung wurde ab 2/2024 im HVM von der bisherigen RLV-Zuschlagssystematik auf eine pauschale Vergütungsförderung umgestellt, so dass auch Arztgruppen hiervon profitieren, für die kein RLV zugewiesen wird (z. B. auch Kinderärzte).

 

2. Die wichtigsten EBM-Änderungen und aktuellen Beschlüsse auf Bundesebene

 

Zum 1. Quartal 2025 erfolgten umfangreiche Änderungen bei den Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Probengefäße und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet. Der EBM-Abschnitt 40.3 wurde neu gefasst und enthält ausschließlich Kostenpauschalen der Invitro-Diagnostik (neue GOP 40089 bis 40095). Die in diesem Abschnitt bislang aufgeführten Kostenpauschalen 40104 und 40106 für den Versand von Röntgenaufnahmen, Filmfolien und EKG-Datenträgern wurden in den Abschnitt 40.4 verschoben.

 

Im Nachgang zu der 2019 beschlossenen und seitdem in mehreren Schritten umgesetzten EBM-Weiterentwicklung hat der Bewertungsausschuss die Anpassung des laborärztlichen Honorars an den kalkulatorischen Arztlohn zum 1. Januar 2025 nachgeholt. Zur Gegenfinanzierung wurden die Bewertungen der technischen Leistungen entsprechend gemindert. Des Weiteren erfolgte die Streichung der Grundpauschalen 12220 und 12225 sowie Weiterführung der entsprechenden Leistungen in den GOP 01437, 01698 und 12222 bis 12224.

 

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die KBV haben gemeinsam eine Vereinbarung zur speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß §115f SGB V (Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung) geschlossen. Sie löst die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ab, die bis zum 31. Dezember 2024 befristet war. Es gibt nun zehn neue Hybrid-DRGs und insgesamt 575 OPS-Kodes. Alle bisherigen Hybrid-DRGs werden höher vergütet; die Steigerungsraten gegenüber 2024 liegen zwischen 1,8 und 15,6 Prozent. Sprechstundenbedarf kann für das Jahr 2025 separat abgerechnet werden. Sachkosten sind aufgrund der bestehenden Gesamtsystematik des Hybrid-DRG/aDRG-Systems weiterhin in den Fallpauschalen enthalten und nicht parallel abrechnungsfähig. In der Vereinbarung wurde explizit festgelegt, dass im nächsten Jahr eine Lösung für eine angemessene Höhe der Sachkosten erarbeitet werden soll. Existiert für einen Eingriff eine Hybrid-DRG, so ist die Abrechnung des Eingriffs nach EBM nicht möglich.

 

Die Dialysekostenpauschalen wurden zum 1. Quartal 2025 bzgl. Struktur, Systematik und Bewertung weiterentwickelt. Sowohl Kostenentwicklung als auch strukturelle Weiterentwicklung werden dabei aus dem zusätzlichen Finanzvolumen aus der Anwendung der Anpassung des Orientierungswerts finanziert. Wichtiges Element der Weiterentwicklung ist die Aufnahme von neuen Pauschalen und Zuschlägen.

 

Die Computertomographie-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit ist ab 1. Januar 2025 eine EBM-Leistung. Zur Abrechnung der neuen Untersuchung werden zwei neue GOP in den EBM aufgenommen (Abschnitt 34.3.7). Beide GOP werden zunächst extrabudgetär vergütet.

 

Für die Versorgung von Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID wurden zum 1. Quartal 2025 ein neuer Abschnitt 37.8 mit fünf GOP in den EBM aufgenommen, unter anderem für ein Basis-Assessment und für Fallbesprechungen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.

 

Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Januar 2025 zur Behandlung der amyotrophen Lateralsklerose eine neue Leistung in den EBM aufgenommen. Für die intrathekale Gabe von Qalsody mittels Lumbalpunktion und anschließender mindestens zweistündiger Nachbetreuung rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie die neue GOP 02345 ab. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

 

Zum 1. Quartal 2025 wurde die extrabudgetäre Vergütung der GOP 01611 EBM (Verordnung von medizinischer Rehabilitation) sowie der GOP 01442 EBM (Videofallkonferenzen mit Pflegefachkräften) nicht weiter verlängert, so dass diese Leistungen nunmehr in die MGV überführt wurden.

 

3. Weitere relevante Änderungen zum Vorjahresquartal

 

Seit dem 1. Oktober 2024 können die GOP 01540 bis 01542 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen) für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry abgerechnet werden. Zudem wird die GOP 02102, die für die Infusionstherapie mit bestimmten Medikamenten mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnungsfähig ist, dahingehend angepasst, dass sie auch bei einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry abgerechnet werden kann. Alle vier GOP werden mindestens bis zum 30. September 2026 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.

 

Vor planbaren Eingriffen für einen Hüftgelenkersatz besteht seit Juli 2024 Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Seit Oktober übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für eine Zweitmeinung vor planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen.

 

Zum 4. Quartal 2024 wurden verschiedene Laborleistungen im EBM angepasst. Eine Änderung betrifft die quantitative physikalische Bestimmung bestimmter Elemente nach den GOP 32265, 32267 bis 32274, 32277 bis 32281 und 32283. Sie kann künftig auch mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry, kurz ICP-MS) erfolgen.

 

Zum 1. Juli 2024 ist das Meldeverfahren für das Implantateregister Deutschland (IRD) gestartet. In diesem Zusammenhang wurde der neue Abschnitt 1.9 für Meldungen implantatbezogener Maßnahmen sowie die GOP 40162 als Kostenpauschale in den EBM aufgenommen.

 

Für die Companion Diagnostik bei der Anwendung des Arzneimittels Orserdu zur Behandlung von fortgeschrittenem Brustkrebs wurden zum 3. Quartal 2024 zwei neue Leistungen zur Mutationsbestimmung in den EBM aufgenommen (GOP 19466 und 19467 EBM).

 

Zu 3/2024 wurde für die perkutane (Nadel-)Biopsie an Lymphknoten, Knochen, Muskeln und Weichteilen verschiedener Lokalisationen sowie an Samenbläschen, Samenleitern, Samensträngen und Nebenhoden die GOP 02344 in den EBM aufgenommen.

 

Zur Abklärung der Narkosefähigkeit eines Patienten wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2024 die GOP 05311 EBM eingeführt. Hintergrund war eine abrechnungstechnische Regelungslücke im Zusammenhang mit den Hybrid-DRGs.

 

Für die digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „Kranus Lutera“ zur Behandlung der unteren Harnwege bei Männern wurde zum 3. Quartal 2024 die GOP 01478 EBM in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen.

 

Zum 1. Juli 2024 wurden die Kostenpauschalen der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) einmalig um die kumulierte Veränderung des Orientierungswertes der Jahre 2019 bis 2024 in Höhe von insgesamt 10,27 Prozent erhöht (die diesbezügliche Auszahlung der Vergütung erfolgt mit der Quartalsabrechnung 4/2024). Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erfolgt darüber hinaus eine automatische Anpassung der Bewertung der SPV-Pauschalen um den Orientierungswert. Ab dem Jahr 2028 prüfen KBV und GKV-Spitzenverband jährlich, wie eine Anpassung der Kostenpauschalen erfolgt.

 

Seit dem 16. September 2024 besteht Anspruch auf RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen. Zur Abrechnung und Vergütung der neuen Leistungen wurde ein neuer Abschnitt 1.7.10 in den EBM aufgenommen.

 

Seit dem 2. Quartal 2024 ist der Versand einer AU im Zusammenhang mit einer Besuchsleistung neu nach der GOP 40128 abrechenbar. Die Kostenpauschale 40131 wurde aus dem EBM gestrichen.

 

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können seit 1. April 2024 die GOP 01476 (Auswahl und/oder Individualisierung von Inhalten der DiGA Mawendo) und die GOP 01477 (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA companion patella) abrechnen. Da beide DiGA auch bei unter 18-jährigen Versicherten angewendet werden können, wurden die Leistungen in die Präambel 4.1 Nr. 5 des EBM aufgenommen.