KVNachrichten

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Gültigkeit von Überweisungen, Hausarztvermittlungsfall, TSS-Vermittlungsfall

Wir möchten Ihnen aufgrund vermehrter Anfragen erneut detaillierte Hinweise zu diesen Themen geben.

 

Gültigkeit von Überweisungen
Überweisungen sind quartalsübergreifend gültig. Das bedeutet:

 

Erstreckt sich die Behandlung über mehr als ein Quartal, so kann der Überweisungsschein quartalsübergreifend weiterverwendet werden. Die erneute Ausstellung eines Überweisungsscheines ist nicht erforderlich. Der im Vorquartal ausgestellte Überweisungsschein kann auch im Folgequartal weiterverwendet werden, wenn der Patient eine gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegen kann.

 

Beginnt die Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein ebenfalls verwendet werden, wenn der Patient eine gültige eGK vorlegt. Erfolgt im Folgequartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, so kann der ausgestellte Überweisungsschein ohne die Vorlage der eGK weiterverwendet werden.

 

Hausarztvermittlungsfall (HAVF)
Seit 2023 kann die Terminvermittlung beim Facharzt direkt vom Hausarzt übernommen werden, sogenannter Hausarztvermittlungsfall (HAVF). Voraussetzung dafür ist die Dringlichkeit.

 

Die KVN definiert den Hausarztvermittlungsfall wie folgt:

„Dringend behandlungsbedürftige Fälle, bei denen der Behandlungsbeginn beim Facharzt spätestens am 4. Kalendertag nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt erfolgt, sollten als Hausarztvermittlungsfall vom Hausarzt an den Facharzt überwiesen werden.“

 

Die Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit und einer Terminvermittlung liegt ausschließlich in der Verantwortung und Zuständigkeit des Hausarztes. Es ist nicht zulässig, dass Patienten vonseiten einer Facharztpraxis mit einer bestehenden regulären Überweisung zum Hausarzt zurückgeschickt werden, um diese in einen Hausarzt-Vermittlungsfall eintauschen zu lassen.

 

TSS-Vermittlungsfall
Nicht ganz so dringende Fälle können mittels Dringlichkeitscode über die Terminservicestelle (TSS) 116 117 vermittelt werden.