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Digitale Gesundheitsanwendungen: Anpassungen des EBM und Bundesmantelvertrag-Ärzte

KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss (BA) beziehungsweise als Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) die notwendigen Entscheidungen zu den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) „ProHerz“, „Orthopy bei Knieverletzungen“ und „attexis“ getroffen. Über die ab dem 1. Oktober 2025 in Kraft tretenden Regelungen möchten wir Sie nachfolgend informieren.

 

Übersicht der Änderungen

 

EBM: Anpassung für die DiGA „ProHerz“
Zur Vergütung der notwendigen Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „ProHerz“ wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 01481 in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen. Die DiGA richtet sich an Patienten ab dem vollendetem 18. Lebensjahr mit Herzinsuffizienz.

 

Zur Berechnung der GOP 01481 sind Fachärztinnen und Fachärzte berechtigt, die eine Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz berechnen können (GOP 03325, 04325 oder 13578). Damit wird gewährleistet, dass im Falle einer Veränderung des Gesundheitszustandes der behandelnde Arzt einen Wechsel in das Telemonitoring als Anschlussbehandlung vornehmen kann. Die gleichzeitige Behandlung eines Patienten mit der DiGA „ProHerz“ und im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz ist im selben Quartal ausgeschlossen.

 

Des Weiteren dürfen Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin die Verlaufskontrolle im Zusammenhang mit der DiGA „ProHerz“ berechnen, da diese Fachgruppe auch Heranwachsende behandeln kann (gemäß Nr. 4.3.5 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM).

 

Hintergrund: Im Mai 2023 hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die App „ProHerz“ vorläufig zur Erprobung im DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Nach mehrfacher Verlängerung des Erprobungszeitraums wird die App seit Mai 2025 dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet. Die ärztlichen Tätigkeiten, die das BfArM für diese DiGA bestimmt hat, bleiben unverändert.

 

BMV-Ä: Anpassung für die DiGA „ProHerz“ und „Orthopy bei Knieverletzungen“
Infolge der dauerhaften Aufnahme im DiGA-Verzeichnis wurde „ProHerz“ in der Liste der DiGA, für die die Leistung 86700 berechnungsfähig ist, gestrichen (Anlage 34 zum BMV-Ä).

 

Zudem wurde die DiGA „Orthopy bei Knieverletzungen“ gestrichen, da sie nach Ende des Erprobungszeitraums Anfang September nicht mehr im DiGA-Verzeichnis aufgeführt wird.

 

Mit diesen Änderungen ist aktuell nur die DiGA „companion shoulder“ Bestandteil der Anlage 34. Aus diesem Grund wurde auch die Liste der Fachgruppen, die die Leistung 86700 berechnen können, entsprechend angepasst.

 

Entscheidung zur DiGA „attexis“
Im August 2025 wurde die DiGA „attexis“ zur digitalen Therapie bei ADHS im Erwachsenenalter dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Da das BfArM keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten für diese DiGA bestimmt hat, wurde in den Gremien des BA auch keine gesonderte Leistung in den EBM aufgenommen.

 

Somit erfolgt die Versorgung mit „attexis“ als Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Die ärztlichen Tätigkeiten, die in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, sind Bestandteil der berechnungsfähigen GOP des EBM. Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung (gemäß §87 Abs. 5c Satz 4 SGB V).

 

Hintergrundinformationen zum Leistungsbereich DiGA

 

Seit 2020 gehören DiGA zum Leistungsbereich der vertragsärztlichen Versorgung. Bei der Festlegung der Vergütung der vom BfArM bestimmten ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer DiGA ist zu unterscheiden, ob die DiGA dauerhaft oder vorläufig zur Erprobung im DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde (gemäß §139e SGB V):

Für ärztliche Leistungen dauerhaft aufgenommener DiGA haben KBV und GKV-Spitzenverband den EBM anzupassen (vgl. §87 Abs. 5c Satz 1 SGB V). Die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit vorläufig aufgenommenen DiGA vereinbaren KBV und GKV-Spitzenverband als Partner des BMV (vgl. §87 Abs. 5c Satz 2 SGB V).

 

Hinweise zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite