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Fraktursonographie bei Kindern ab Oktober neue Leistung im EBM
Die Fraktursonographie bei Kindern mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten wird neu in den EBM aufgenommen. Das hat der Bewertungsausschuss (BA) beschlossen. Details und Hintergrund stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Details zum Beschluss
Zum 1. Oktober 2025 wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 33053 „Fraktursonographie bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten gemäß Nr. 43 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses“ in das Kapitel 33 (Ultraschalldiagnostik) des EBM aufgenommen.
Die neue GOP ist mit 103 Punkten (12,77 Euro) bewertet und kann einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Die Finanzierung der neuen GOP erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. Die neue GOP kann von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin, Radiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Orthopädie sowie Fachärzten im Gebiet Chirurgie abgerechnet werden.
Zum Hintergrund: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 die Anlage 1 (Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden) der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-Richtlinie) um eine Nummer 43 „Fraktursonographie bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten“ ergänzt.
Für die Erbringung der Leistung der Fraktursonographie ist zunächst keine Abrechnungsgenehmigung erforderlich, weil eine Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) bisher nicht erfolgt ist. Bis zum Inkrafttreten einer angepassten Ultraschall-Vereinbarung können die oben genannten Facharztgruppen die GOP 33053 abrechnen, sofern sie bereits grundsätzlich über eine Genehmigung nach der Ultraschall-Vereinbarung verfügen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die fachlichen Anforderungen in der Ultraschall-Vereinbarung konkretisiert wurden, kann die Leistung nur noch erbracht und abgerechnet werden, wenn eine Genehmigung nach der Ultraschall-Vereinbarung erteilt wurde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die vorübergehende genehmigungsfreie Abrechenbarkeit der Leistung kein Vertrauensschutztatbestand geschaffen wird.
Hinweis zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.