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Rezeptfälschungen - mögliche Rückfragen aus Apotheken
Derzeit gibt es nach Auskunft der Krankenkassen ein sehr hohes Aufkommen von Rezeptfälschungen. Fälschungen von Papierrezepten auf Muster 16 sind dabei häufig nicht als solche zu erkennen. Neben einer sicheren Verwahrung der Verordnungsblätter kann die konsequente Nutzung des eRezeptes eine wirksame Maßnahme gegen diese Entwicklung darstellen.
Da die Verwendung des eRezeptes bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend ist, kann aus Sicht der Krankenkassen bereits eine papiergebundene Verordnung an sich ein erster Hinweis auf eine Fälschung sein. Apotheken werden von den Kassen daher zur Rücksprache mit dem verordnenden Arzt angehalten, so dass für Praxen mit einem vermehrten Kontaktaufkommen zu rechnen ist.
Die Empfehlung zur Rücksprache betrifft insbesondere papiergebundene Verordnungen solcher Arzneimittel, die im Fokus der Fälschungen stehen: Antiadiposita bzw. Antidiabetika, Arzneimittel mit Abhängigkeitspotential sowie regelhaft hochpreisige Arzneimittel. Die Rückfragelast könne nach Ansicht der Krankenkassen durch die Minimierung papiergebundener Verordnungen reduziert werden. Im Ausnahmefall wie beispielsweise Ausfall von Technik ist die Verwendung von Papierrezepten weiterhin zulässig.
Um andererseits eine missbräuchliche Nutzung von eRezepten auszuschließen, ist der Zugang zur Praxissoftware und Telematik-Infrastruktur auf geeignete Weise abzusichern. Die Signatur PIN zum eHBA darf nur dem signierenden Arzt bekannt sein.