Rundschreiben

Praxisführung

Änderung der Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) der Arzneimittel-Richtlinie

Mit Wirkung zum 28. Februar 2023 wird die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wie folgt in den Nummern 35 a (Evolocumab), 35 b (Alirocumab) und 35 c (Inclisiran) abgeändert. Die Änderungen betreffen den ersten Satz in den jeweiligen Nummern:

 

Dieser Wirkstoff ist nicht verordnungsfähig, solange er mit Mehrkosten im Vergleich zu einer Therapie mit anderen Lipidsenkern (Statine, Anionenaustauscher, Cholesterinresorptionshemmer, ACL-Hemmer) verbunden ist.

 

Der Grund für die Einfügung der Angabe „ACL-Hemmer“: Seit November 2020 ist der Lipidsenker Bempedoinsäure auf dem deutschen Markt verfügbar. Bei Bempedoinsäure handelt es sich um ein Prodrug, dessen aktive Form die Adenosintriphosphat-Citrat-Lyase (ACL), ein Enzym der Cholesterinbiosynthese, hemmt und darüber die Cholesterinbildung reduziert. Bempedoinsäure ist der erste in Deutschland verfügbare ACL-Hemmer.

 

Hinweis
In Anlage III Nummer 35a bis 35c der Arzneimittel-Richtlinie ist die wirtschaftliche Verordnung der Wirkstoffe Evolocumab, Alirocumab und Inclisiran geregelt. Entsprechend dieser Regelungen sind diese Wirkstoffe, abgesehen von den aufgeführten Ausnahmen, nicht verordnungsfähig, solange sie jeweils mit Mehrkosten im Vergleich zu einer Therapie mit anderen Lipidsenkern verbunden sind.

 

Den vollständigen Beschluss des G-BA finden Sie unter diesem Link: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5774/2022-12-15_AM-RL-III_Nr35a-c-Bempedoinsaeure.pdf