Rundschreiben

Praxisführung

Angabe der LANR auf dem Kassenrezept - ein Update

Wir möchten die aktuellen Regeln zur Angabe einer LANR bei Verordnungen in besonderen Praxissituationen im Überblick aufzeigen. Das betrifft insbesondere den Umgang mit Unterschriften auf Kassenrezepten durch angestellte Ärzte und genehmigte Assistenten bei Vertragsärzten und in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sowie Ärzte, die im Rahmen einer persönlichen Vertretung verordnen.

 

Eine Verschreibung muss  grundsätzlich Vorname, Name und Berufsbezeichnung der tatsächlich verschreibenden ärztlichen Person enthalten.

 

Bei Verwendung der Rezeptvordrucke durch ärztliche Mitarbeiter bestehen Besonderheiten für die Verwendung der LANR:

 

  • Angestellte Ärzte
    Hat ein Vertragsarzt einen vom Zulassungsausschuss genehmigten Arzt nach Maßgabe des §95 Abs. 9 SGB V i. V. m. §32b Zulassungsverordnung Ärzte angestellt, benutzt der angestellte Arzt die Rezeptvordrucke der Praxis bzw. des MVZ. Sind Namen und Berufsbezeichnung des angestellten verordnenden Arztes im Vertragsarztstempel nicht enthalten, werden diese Angaben entweder leserlich handschriftlich oder mit einem Zusatzstempel ergänzt.
    Der Verordnende achtet auf die Verwendung seiner eigenen LANR im Personalienfeld des Rezeptformulares und unterschreibt persönlich.

Daneben gibt es verschiedene Möglichkeiten,  Assistenten und ärztliche Vertreter in der Praxis zu beschäftigen. Die Handhabung der LANR Angabe soll im Folgenden erläutert werden.

  • Entlastungsassistenten, Sicherstellungsassistenten
    Genehmigte Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten benutzen wie die angestellten Ärzte Rezeptformulare und Vertragsarztstempel der Praxis. Vorname und Name des Assistenten und die Facharztbezeichnung sind bei jeder Verordnung handschriftlich bzw. mit einem Zusatzstempel zu ergänzen. Der Verordnende unterschreibt persönlich, aber unter Verwendung der LANR des anstellenden Arztes.

  • Genehmigte Assistenten in Weiterbildung bei Vertragsärzten und im MVZ
    Assistenten in Weiterbildung sind berechtigt, Rezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Genehmigte Assistenten benutzen ebenfalls die Rezeptvordrucke der Praxis bzw. des MVZ. Sie verwenden die LANR und den Vertragsarztstempel des Weiterbilders, ergänzen Vorname, Name und die Berufsbezeichnung „Arzt“ handschriftlich oder ggf. durch einen Zusatzstempel und unterschreiben persönlich.

  • Persönliche Vertretung
    Lässt sich ein Vertragsarzt in seiner Praxis vertreten, so gilt weiterhin das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung, d. h., der Vertretene bleibt verantwortlich. Der Verordnende (= der Vertreter) ergänzt seine Angaben zu Vorname, Name, Facharztbezeichnung auf den Rezeptvordrucken der Praxis und  unterschreibt persönlich, jedoch unter Verwendung der LANR des vertretenen Arztes. So werden die Daten der vertretenden ausstellenden Person sowie des vertretenen Arztes und dessen Praxis übermittelt.

  • Besonderheiten bei Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) im Feld „Vertragsarztstempel/Arztunterschrift“
    BtM-Rezepte sind personenbezogen und jeder Arzt darf nur seine eigenen BtM-Rezepte verwenden, die unter anderem gem. §9 Abs. 1 Nr. 7 Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BtMVV) den Name des verschreibenden Arztes, Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer enthalten müssen. Jedes BtM-Rezept muss die eigenhändige, vollständige Unterschrift des Arztes (Vor- und Nachname) enthalten.                                                            
    • Im Rahmen einer Praxisvertretung (z. B. Urlaub, Krankheit), erfolgt die Verordnung auf einem BtM-Verordnungsblatt des Praxisinhabers. Der Vertreter unterschreibt mit der LANR des vertretenen Arztes in Anwendung des §9 Abs. 1 Nr. 9 BtMVV mit dem zusätzlichen Vermerk „i.V.“.

    • Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten fordern bei der Bundesopiumstelle eigene BtM-Vordrucke an und unterschreiben auf diesen trotz der Personenbezogenheit im Rahmen ihrer Anstellung mit der LANR des anstellenden Arztes und mit dem zusätzlichen Vermerk „i.V.“

    • Auf der Grundlage des §6 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen zur Sicherstellung der Versorgung mit Betäubungsmitteln Betäubungsmittelrezepte vorrübergehend (bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung) auch außerhalb von Vertretungsfällen übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden. Es gilt auch hier: wenn nicht im Praxisstempel genannt (und unterstrichen), sind Vorname, Name, Facharztbezeichnung zu ergänzen und die Unterschrift erfolgt mit dem zusätzlichen Vermerk „i.V.“.