Rundschreiben
Heilmittel - Ab dem 1. April 2023 gelten neue Zuzahlungsbeträge für die Physikalische Therapie als ärztliche Leistung
Die Heilmittelverbände und der GKV-Spitzenverband vereinbaren Preise für Heilmittel, die bundesweit gelten. Auf Grundlage der vereinbarten Preise werden Zuzahlungsbeträge berechnet.
Werden die Heilmittelbehandlungen (z. B. Massagetherapie, Krankengymnastik, etc.) in der Arztpraxis durchgeführt, muss die Praxis den entsprechenden Zuzahlungsbetrag vom Patienten einziehen. Entbunden von der Zuzahlungspflicht sind Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Patienten denen eine Befreiungsbescheinigung von der Krankenkasse vorliegt.
Die Zuzahlungsbeträge ändern sich zum 1. April 2023.
Übersicht der geänderten Zuzahlungsbeträge
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Heilmittel, die als ärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie durchgeführt und abgerechnet werden können. Daneben sind die ab 1. April 2023 vom Patienten zu entrichtenden Zuzahlungsbeträge pro Behandlung aufgelistet.
GOP | Heilmittel | Zuzahlungsbetrag pro ärztl. Behandlung, gültig ab 1. April 2023 |
---|---|---|
30400 | Massagetherapie | 1,91 Euro |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 2,97 Euro |
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 2,61 Euro |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,17 Euro |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 2,61 Euro |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,17 Euro |
Der Zuzahlungsbetrag wird in der Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 zum Vertrag nach §125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen.
Ist der Patient von der Zuzahlung befreit ist hinter der EBM-Nummer ein „A“ einzutragen. Durch die Kennzeichnung entfällt für Sie der Abzug der Zuzahlung über die Honorarabrechnung.