Rundschreiben

Praxisführung

eAU: Arbeitgeberausdruck

Seit dem 1. Januar 2023 ist vorgesehen, dass Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Arbeitnehmer müssen sich dann bei ihrem Arbeitgeber zwar noch telefonisch oder per E-Mail „krankmelden“, aber es entfällt die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform bei seinem Arbeitgeber einzureichen.

 

Arztpraxen müssen also Patienten nicht mehr in jedem Fall eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen. Es gilt aber zu beachten, dass Patienten Papierausdrucke für den Arbeitgeber weiterhin verlangen können. Hintergrund ist eine Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz, die der Gesetzgeber mit Blick auf denkbare technischen Störungen geschaffen hat.

 

Da möglicherweise auch noch nicht alle Arbeitgeber auf das neue Verfahren umgestellt haben und um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden, können Praxen sich späteren Aufwand ersparen, indem vorerst auch weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausgedruckt wird.

 

Zudem ist in einigen Fällen noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich. Dies betrifft insbesondere die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter. Auch hier ist die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin auszudrucken und zu unterschreiben.

 

Falls gewünscht, können Patientinnen und Patienten weiterhin für sich selbst als Information einen Papierausdruck erhalten. Dieser Ausdruck muss nicht unterschrieben werden.

 

Auch die Praxen selbst erhalten als Arbeitgeber keine papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Mitarbeitenden mehr, sondern müssen das digitale Verfahren nutzen. Informationen hierzu werden unter anderem auf der Internetseite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereitgestellt. Der direkte Abruf der Daten bei den Krankenkassen über KIM ist leider nicht möglich. Praxen, die die Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigten selbst bescheinigt haben, können auch auf den digitalen Abruf der Daten verzichten.

 

Weitere Informationen zum aktuellen Verfahren sind auf der eAU-Themenseite der KBV https://www.kbv.de/html/e-au.php verfügbar. Dort stehen eine Praxisinformation mit wichtigen Hinweisen zum Umgang mit der eAU und eine Patienteninformation zum Herunterladen und Ausdrucken bereit.