Rundschreiben

Praxisführung

Heilmittel-Verordnungen in der Videosprechstunde und nach telefonischem Kontakt möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittel-Richtlinie angepasst: Folgeverordnungen für Heilmittel können ab sofort auch im Rahmen einer Videosprechstunde oder ausnahmsweise auch nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden.

 

Voraussetzungen für die Verordnung in der Videosprechstunde:

  • Der Arzt/Psychotherapeut kennt die verordnungsrelevante Diagnose und/oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Patienten.
  • Es sind nur Folgeverordnungen per Videosprechstunde erlaubt. Für die erstmalige Verordnung muss der Patient die Praxis aufsuchen und persönlich durch den Arzt untersucht werden.
  • Die Erkrankung des Patienten schließt eine Folgeverordnung in der Videosprechstunde nicht aus.

Wichtige Hinweise:

  • Kann der Arzt/Psychotherapeut in der Videosprechstunde nicht sicher beurteilen, ob die Verordnungsvoraussetzungen für eine Heilmittelverordnung gegeben sind, sollte der Patient in die Praxis einbestellt werden.
  • Der Patient ist vor Beginn der Videosprechstunde auf die eingeschränkte Möglichkeit der Befunderhebung zum Zwecke einer Heilmittelverordnung hinzuweisen.
  • Praxen sind nicht verpflichtet Videosprechstunden anzubieten. Außerdem besteht für Patienten auch kein Anspruch auf die Verordnung in der Videosprechstunde.

Telefonische Heilmittel-Folgeverordnung als Ausnahme

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen in Ausnahmefällen eine Folgeverordnung für ein Heilmittel auch nach telefonischer Konsultation ausstellen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Patient wegen seiner aktuellen Beschwerden bereits in der Praxis oder in der Videosprechstunde war.