Außerklinische Intensivpflege

Genehmigungspflichtige Leistungen

Die außerklinische Intensivpflege umfasst u. a. die Behandlung der ursächlichen Erkrankung auf ärztliche Anordnung.

 

Hierbei wird unterschieden nach verordnenden und potenzialerhebenden Ärzten.

Wer kann diese Leistungen beantragen? (Verordnender Arzt)

Als verordnender Arzt:

 

  • Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärzte für Anästhesiologie
  • Fachärzte für Neurologie
  • mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzte Kinder- und Jugendmedizin

    Hier ist keine Beantragung erforderlich!

 

  • Alle anderen Facharztgruppen, Hausärzte oder im hausärztlichen Bereich niedergelassene Fachärzte mit Kompetenznachweis im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten

    oder

  • Es wurde bereits eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der außerklinischen Intensivpflege als potentialerhebender Arzt erteilt.

Alle Nachweise – Zusatzbezeichnungen, Zeugnisse, Bescheinigungen etc. - können als Kopie eingereicht werden.

Wer kann diese Leistungen beantragen? (Potenzialerhebender Arzt)

Als potenzialerhebender Arzt:

 

  • Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit oder beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechen hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum 
  • Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie oder Neurologie mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie oder mit jeweils 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechen hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum
  • alle anderen Facharztbezeichnungen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit mit jeweils einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechen hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation
  • Privatärzte
  • Krankenhäuser 
  • Bei Erhebung des Potenzials im Rahmen des Entlassmanagements wird die fachliche Befähigung mit der der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin und mit mindestens 3-jähriger Erfahrung in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit nachgewiesen 
  • Bei Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten im Rahmen des Entlassmanagements wird die fachliche Befähigung durch eine mindestens 18-monatige Erfahrung in der Behandlung entsprechend Betroffener in einer stationären Einheit der Neurologogisch-neurochirurgischen Frührehabilitation nachgewiesen

 

 

 

Es sei noch darauf hingewiesen, dass Privatärzte oder Krankenhäuser die Verordnung nach den Richtvorgaben nicht beantragen können.

Die Verordnung ist lediglich über die Erteilung einer persönlichen Ermächtigung über den zuständigen Zulassungsausschuss (Kostenpflichtig) möglich.

 

Ferner können Institute die Verordnung und die Potenzialerhebung nur über eine persönliche Ermächtigung erhalten. Diese sind nicht als Antragsteller in der Richtvorgabe vorgesehen.

 

Alle Nachweise – Zusatzbezeichnungen, Zeugnisse, Bescheinigungen etc. - können als Kopie eingereicht werden.


Kontakt

Frau Sonja Roßmann

Fachbereich Qualitätssicherung

Vertragsärztliche Versorgung

Berliner Allee 22

30175 Hannover

Telefon: 0511 380 3327

E-Mail: Sonja.Rossmann@kvn.de