Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:
- Nachweis über die Berechtigung, die Leistungen nach maßgeblichem Weiterbildungsrecht durchzuführen
und
- Nachweis über die geforderten Tätigkeitszahlen
oder
- im Rahmen einer ständigen Tätigkeit die geforderten Tätigkeitszeiten und -zahlen nachgewiesen und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat
oder
- entsprechende Ultraschallkurse absolviert, die geforderten Tätigkeitszahlen nachgewiesen und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat.
Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.
Gynäkologen, die das erweiterte Ultraschallscreening im zweiten Schwangerschaftsdrittel anbieten wollen, benötigen laut Mu-RL einen Befähigungsnachweis. Sie müssen dazu eine Online-Prüfung absolvieren (Anlage IV der Ultraschallvereinbarung (US-V)). Diese können Sie am heimischen Computer durchführen. Das heißt, Sie müssen keine Veranstaltung besuchen. Der Zugang zur Prüfung erfolgt über das Online-Portal der KVN.