Zweitmeinungsverfahren

Genehmigungspflichtige Leistungen

Ziele der Richtlinie sind den Rechtsanspruch der Patienten auf eine unabhängige Zweitmeinung vor planbaren Eingriffen zu konkretisieren, die Informationen der Patienten über das Recht auf eine unabhängige Zweitmeinung, die Vermeidung medizinisch nicht notwendiger Indikationsstellungen bei planbaren Eingriffen sowie die Durchführung dieser und die Festlegung einer qualitativ hochwertiger Erbringung der Zweitmeinung durch definierte Anforderungen.

Wer kann diese Leistungen beantragen?

Fachärzte im Rahmen der jeweiligen Eingriffsart.

Hinweis: Für das Zweitmeinungsverfahren ist ein gesonderter Antrag auf Ermächtigung für die Ärzte notwendig, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Welche Eingriffsarten können derzeit beantragt werden?
  • Mandeloperationen – Tonsillektomie, Tonsillotomie
  • Gebärmutterentfernungen – Hysterektomien
  • Schulterarthroskopien
  • Implantationen Knieendoprothese
  • Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriffe an der Wirbelsäule
  • Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen/Ablation am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
  • Cholezystektomien
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

  • Anerkennung einer Facharztbezeichnung in dem für den jeweiligen Eingriff festgelegt Gebiet

  • Eine mindestens 5-jährige ganztätige Tätigkeit in einem Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung in dem für den jeweiligen Eingriff genannten Gebiet nach Anerkennung der maßgeblichen Facharztanerkennung

  • Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung (§ 95d SGB V bzw. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SBG V) oder eine entsprechende von der zuständigen Landesärztekammer anerkannte Zahl an Fortbildungspunkten

  • Eine durch die zuständige Landesärztekammer erteilte Befugnis zur Weiterbildung oder eine akademische Lehrbefugnis

 

Bei der Eingriffsart "Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom" sind zudem nachzuweisen:

  • Behandlung von pro Jahr durchschnittlich 30 Patienten mit diabetischem Fußsyndrom in einem multidisziplinären Setting in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung

  • Eine schriftliche Kooperationsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 b der Zm-RL (siehe Antragsformular).

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.


Kontakt

Frau Sandra Dombrowsky

Fachbereich Qualitätssicherung

Vertragsärztliche Versorgung

Berliner Allee 22

30175 Hannover

Telefon: 0511 380-3637

E-Mail: Sandra.Dombrowsky@kvn.de