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Ambulantes Operieren: Hybrid-DRGs im KVN-Portal abrechnen
Aber die KVN zuvor beauftragen
Die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) des Bundesgesundheitsministeriums wurde Ende 2023 veröffentlicht und trat zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben eine Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalitäten für die neuen Hybrid-DRG beim ambulanten Operieren für den vertragsärztlichen Bereich getroffen. Seit dem 1. Januar 2025 können Hybrid-DRG-Fälle bequem über eine neue Anwendung im KVN-Portal erfasst werden. Ärztinnen und Ärzte behalten hier stets die Übersicht über den Abrechnungsstatus jedes einzelnen Falls. Die Abrechnung der Hybrid-DRGs erfolgt unabhängig von der Quartalsabrechnung, sodass von einem schnellen, 14-tägigen Auszahlungsrhythmus profitiert werden kann.
Vorteile bei der Hybrid-DRG-Abrechnung über die KVN
- zuverlässige und bewährte Abrechnungskompetenz
- fachkundige und vertraute persönliche Beratung durch KV-Mitarbeitende
- transparente Preisgestaltung: Aufwendungsersatz in Höhe von 1,8 Prozent des Honorars pro vergüteten Fall (zzgl. Umsatzsteuer) - keine monatliche Grundgebühr, keine Mindestvertragslaufzeit
- bequeme Nutzung über das KVN-Portal: kein separater Account und keine zusätzliche Software erforderlich
- Plausibilitätsprüfung direkt bei der Datenerfassung durch den eingebundenen DRG-Grouper
- Übersicht der Honoraraufteilung auf die am Fall Beteiligten (Aufteilungsschlüssel individuell festlegbar)
- umfassende Informationen: Live-Status-Verfolgung des Abrechnungsstands von der Eingabe bis zur Auszahlung eines Falls
- gewohnt hohe Sicherheits- und Datenschutzstandards
- in der vorgesehenen Ausbaustufe der Anwendung ist die Annahme von Hybrid-DRG-KVDT-Dateien in Vorbereitung
Wenn diese Vorteile genutzt werden sollen, muss - falls noch nicht geschehen - eine Abrechnungsvereinbarung mit der KVN abgeschlossen werden. Diese steht in der Formularübersicht im KVN-Portal unter „Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung“. Noch ein Tipp: Auch bereits in 2024 erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Leistungen können im Rahmen der sechsmonatigen Frist in 2025 zur Abrechnung gebracht werden.
Bei Rückfragen stehen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den KVN-Bezirksstellen gerne zur Verfügung. Mehr Informationen finden Sie auch hier