Infor­ma­tio­nen zu Hybrid-​DRG

Krankenhauseinweisung

Abrech­nungs­ver­fah­ren für Hybrid-​DRG

Die Ver­ord­nung zu einer spe­zi­el­len sek­to­ren­glei­chen Ver­gü­tung (Hybrid-​​DRG-V) des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG) wurde Ende 2023 ver­öf­fent­licht und zum 1. Janu­ar 2024 in Kraft gesetzt. Eben­falls zum 1. Janu­ar 2024 haben die KBV und der GKV-​Spit­zen­ver­band eine Ver­ein­ba­rung zu den Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten für die neuen Hybrid-​​DRG beim ambu­lan­ten Ope­rie­ren für den ver­trags­ärzt­li­chen Bereich getrof­fen. Details dazu wer­den im Fol­gen­den erläu­tert. Die FAQ zu den Hybrid-​DRG fin­den Sie hier.

 

Grund­sätz­li­ches zur Hybrid-​DRG-Abrechnung

 

Damit die KVN die Abrech­nung über­neh­men kann, muss sie zunächst beauf­tragt wer­den. Alter­na­tiv besteht die Mög­lich­keit, mit der Kasse direkt abzu­rech­nen oder einen ande­ren Dienst­leis­ter zu beauf­tra­gen.

 

Die Fall­pau­scha­le ist immer nur ein­mal berech­nungs­fä­hig. Sie umfasst alle Unter­su­chun­gen und Behand­lun­gen, inklu­si­ve der Sach­kos­ten und periope­ra­ti­vem Labor (ein­schließ­lich Patho­lo­gie), die im unmit­tel­ba­ren Kon­text der Ope­ra­ti­on durch­ge­führt wur­den. Das fängt bei der Ope­ra­ti­ons­vor­be­rei­tung an und endet mit der post­ope­ra­ti­ven Über­wa­chung. Eine Nach­sor­ge, die bei einem der Ein­grif­fe erfor­der­lich wer­den kann, ist grund­sätz­lich nicht von der Hybrid-​DRG umfasst.

 

In der Abrech­nungs­ver­ein­ba­rung ist fer­ner gere­gelt, dass die Hybrid-​DRG nur von einem am Ein­griff betei­lig­ten Arzt abge­rech­net wer­den darf, zum Bei­spiel vom Ope­ra­teur oder auch vom Anäs­the­sis­ten. Die­ser muss das erhal­te­ne Hono­rar laut Hybrid-​DRG-Verordnung mit den betei­lig­ten Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen tei­len. Daher ist für die Über­wei­sung zur Durch­füh­rung von periope­ra­ti­vem Labor (ein­schließ­lich Patho­lo­gie) eine form­lo­se „Über­wei­sung“ zu ver­wen­den bei der als Kos­ten­trä­ger der Ope­ra­teur respek­ti­ve der die Hybrid-​DRG abrech­nen­de Arzt hin­ter­legt ist.

 

Abrech­nung per Hybrid-​DRG oder EBM?

 

In der Hybrid-​DRG-Vereinbarung des BMG sind die Ope­ra­tio­nen auf­ge­führt, die nach den neuen Hybrid-​DRG ver­gü­tet wer­den. Das sind bspw. bestimm­te Hernien-​Eingriffe, die Ent­fer­nung von Harn­lei­ter­stei­nen, Ova­riek­to­mien, Arthro­de­sen der Zehen­ge­len­ke und die Exzi­si­on eines Sinus pilo­ni­da­lis. Ent­schei­dend für die Bewer­tung, ob es sich bei einer OP um eine Hybrid-​DRG han­delt, ist die Haupt­dia­gno­se sowie der OPS-​Code des Ein­griffs. Ergibt der Grou­per nach Ein­ga­be der Fall­da­ten, dass es sich um eine Hybrid-​DRG han­delt, muss die OP gegen­über den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen als Hybrid-​DRG abge­rech­net werde. Eine Abrech­nung nach EBM ist aus­ge­schlos­sen. Gegen­über sons­ti­gen Kos­ten­trä­gern ist hin­ge­gen aus­schließ­lich eine Abrech­nung nach EBM mög­lich.

 

Die Ver­ein­ba­rung zwi­schen GKV-​Spitzenverband und KBV sieht unter ande­rem vor, dass Ärzte ihre Abrech­nung jeder­zeit ein­rei­chen kön­nen und die Kran­ken­kas­sen die Rech­nun­gen der Ärzte künf­tig inner­halb von 21 Tagen beglei­chen müs­sen, sofern sie an der Abrech­nung nichts zu bean­stan­den haben. Daher hat die KVN einen neuen, von der Quar­tals­ab­rech­nung ent­kop­pel­ten Abrech­nungs­weg für Hybrid-​DRG ein­ge­rich­tet: Die Abrech­nung erfolgt über eine Anwen­dung im Mit­glie­der­por­tal. Diese beinhal­tet bereits einen zer­ti­fi­zier­ten Grou­per, um die Hybrid-​DRG zu bestim­men. Abrech­nun­gen kön­nen jeder­zeit erfol­gen; die KVN sam­melt ein­zel­ne Zah­lun­gen der Kran­ken­kas­sen pro HBSNR maxi­mal 14 Tage lang und über­weist anschlie­ßend die Summe aller Zah­lun­gen seit der letz­ten Über­wei­sung.

Wo Sie was fin­den
Grou­per: Bei­spie­le und Hin­wei­se zur Anwen­dung
Links