KVNachrichten

pexels-tima-miroshnichenko-8376232

Anwendung der elektronischen Ersatzbescheinigung ab 1. Juli 2025 Pflicht​

Wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis nicht eingelesen werden kann, weil sie vergessen wurde oder sie defekt ist, ist als Versicherungsnachweis die elektronische Ersatzbescheinigung zu nutzen. Die Anwendung der elektronischen Ersatzbescheinigung war bislang freiwillig, ab 1. Juli 2025 ist sie für Krankenkassen und Ärzte verpflichtend.

 

Der Patient kann über die Versicherten-App die Bescheinigung bei seiner Krankenkasse anfragen. Da der Versicherungsnachweis über den Kommunikationsdienst KIM übermittelt wird, muss der Patient die KIM-Adresse der Praxis mitschicken. Zur Erleichterung der Eingabe der KIM-Adresse kann die Praxis dem Patienten diese auch als QR-Code zur Verfügung stellen.

 

Praxen können die Ersatzbescheinigung auch im Auftrag für ihre Patienten bei der Krankenkasse anfordern. Der Datenaustausch via KIM-Dienst läuft dann direkt zwischen der Praxis und der Krankenkasse. Es empfiehlt sich in diesen Fällen, die Einwilligung des Patienten zum Einholen der elektronischen Ersatzbescheinigung im PVS zu dokumentieren, um sie auf Nachfrage vorlegen zu können. Die Einwilligung muss freiwillig nach einer Information des Patienten über die Datenverarbeitung erteilt worden sein. Die Behandlung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden. Die Praxis muss dem Patienten weitere Nachweise seines Versichertenstatus ermöglichen, zum Beispiel das Nachreichen der eGK oder das papierbasierte Ersatzverfahren.