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Physikalische Therapie als ärztliche Leistung - Neue Zuzahlungsbeträge ab dem 1. Juli 2025
Die Heilmittelverbände und der GKV-Spitzenverband vereinbaren Preise für Heilmittel, die bundesweit gelten. Auf Grundlage dieser vereinbarten Preise werden auch die Zuzahlungsbeträge berechnet, die vom Arzt eingezogen werden, wenn eine Heilmittelbehandlung direkt in der Praxis durchgeführt wird. Diese Zuzahlungsbeträge wurden zum 1. Juli 2025 erhöht.
Übersicht der geänderten Zuzahlungsbeträge
GOP | Heilmittel | Zuzahlungsbetrag pro ärztl. Behandlung gültig ab 1. Juli 2025 |
---|---|---|
30400 | Massagetherapie | 2,11 € |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 3,29 € |
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 2,89 € |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,29 € |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 2,89 € |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,29 € |
Der Zuzahlungsbetrag wird in der Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 zum Vertrag nach §125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen.
Ist der Patient von der Zuzahlung befreit, ist hinter der EBM-Nummer ein „A“ einzutragen. Durch die Kennzeichnung entfällt der Abzug der Zuzahlung über die Honorarabrechnung.