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Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) - Pankreasenzyme

Mit Wirkung zum 9. Mai 2025 wird der Wortlaut zur Nummer 36 Anlage I Arzneimittel-Richtlinie „Pankreasenzyme“ angepasst. Die neue Formulierung ist konkreter und lautet nun:

 

„Aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“

 

Hintergrund:
Die Verordnungsausschlüsse und zugelassenen Ausnahmen nach Nummer 36 beziehen sich somit nun eindeutig auf Enzyme aus dem tierischen Pankreas. Eine Behandlung Erwachsener und Jugendlicher ohne Entwicklungsstörungen mit fungalen Enzymen ist daher nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. 

 

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht unabhängig von dieser Regelung die Möglichkeit einer Verordnung von fungalen Verdauungsenzymen zulasten der GKV.

Den vollständigen Wortlaut des Beschlusses finden Sie hier

 

Hinweis:
Die Änderung in Anlage I Nummer 12 „Hypoparathyreoidismus“ ist rein redaktionell.