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Sonstige Produkte zur Wundbehandlung - Verlängerung der Übergangsfrist
Gem. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) besteht ein Versorgungsanspruch ausschließlich auf Verbandmittel nach Teil 1 und 2 der Anlage Va AM-RL. Von den Verbandmitteln abzugrenzen sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung. Gem. §31 Abs. 1a SGB V gilt nach Verlängerung durch das GVSG rückwirkend vom 2. Dezember 2024 bis zum 2. Dezember 2025 eine gesetzliche Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung, in welcher diese zunächst weiterhin verordnungsfähig bleiben. Ab Fristende sind alle Artikel, die in diese Kategorie fallen, nur dann erstattungsfähig, wenn sie nach einer positiven Nutzenbewertung namentlich in der Anlage V AM-RL gelistet sind und eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Bei den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung handelt es sich um Produkte, die ihrer nicht formstabilen Beschaffenheit wegen keinen eindeutigen Verbandmittelcharakter besitzen und/oder deren Hauptwirkung über die Verbandmittel-Eigenschaft hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn Hersteller für ihre Wundprodukte pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen beschreiben.
Die Verlängerung der Übergangsfrist betrifft ausschließlich Produkte, die bereits vor dem 2.Dezember 2020 verordnungsfähig bzw. im Verkehr waren. Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die erst seit dem 2. Dezember 2020 oder später vermarktet werden, sind ohnehin nicht verordnungsfähig, solange diese nicht als verordnungsfähiges Medizinprodukt in Anlage V AM-RL gelistet sind. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch den KVN-Rundbrief zur Kennzeichnung der Produkte in der PVS.
Zusätzlich steht Ihnen das gemeinsame Informations-Schreiben „Moderne Wundversorgung“ in aktualisierter Form zur Verfügung und kann auf der KVN-Homepage heruntergeladen werden.