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Praxisführung

Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren - „Ein­grif­fe an Aor­ten­an­eu­rys­men“

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss hat am 21. Dezem­ber 2023 die Ergän­zung der Zweitmeinungs-​Richtlinie (Zm-RL) um das Ein­griffs­the­ma „Ein­grif­fe an Aor­ten­an­eu­rys­men“ beschlos­sen.

 

Die­ser Beschluss ist am 1. Okto­ber 2024 in Kraft getre­ten.

 

Gegen­stand die­ses Zweit­mei­nungs­ver­fah­rens „Ein­grif­fe an Aor­ten­an­eu­rys­men“ ist das offen­chir­ur­gi­sche oder endo­vas­ku­lä­re Ope­ra­ti­ons­ver­fah­ren bei tho­ra­ka­len, abdo­mi­na­len oder tho­ra­ko­ab­do­mi­na­len Aor­ten­an­eu­rys­men. Dazu zählt die Resek­ti­on und der Ersatz (Inter­po­si­ti­on) an der Aorta sowie die Endo­vas­ku­lä­re Implan­ta­ti­on von Stent-​Prothesen. Not­fal­lein­grif­fe und dring­li­che Ein­grif­fe umfasst das Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren nicht.

 

Am Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren kön­nen auf Antrag und nach Geneh­mi­gung fol­gen­de Fach­ärz­te teil­neh­men:

  • Gefäß­chir­ur­gie
  • Herz­chir­ur­gie
  • Inne­re Medi­zin und Angio­lo­gie oder
  • Inne­re Medi­zin und Kar­dio­lo­gie.

 

Zusätz­lich zu die­sen fach­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen müs­sen die genann­ten Fach­ärz­te ergän­zen­de Anfor­de­run­gen erfül­len, deren Aus­führ­lich­keit dem Antrags­for­mu­lar zu ent­neh­men ist.

 

Das Antrags­for­mu­lar fin­den Sie auf unse­rer Inter­net­sei­te unter www.kvn.de (Mit­glie­der/Anträ­ge/Geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Leis­tun­gen/ Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren). Bitte beach­ten Sie hier­bei die zwei unter­schied­li­chen Antrags­for­men für zuge­las­se­ne und nicht-​zugelassene Ärzte.

 

Die Abrech­nung der Zweit­mei­nung ist im Abschnitt 4.3.9. „Ärzt­li­che Zweit­mei­nung“ im All­ge­mei­nen Teil des EBM gere­gelt. Danach rech­net der Arzt, der die Zweit­mei­nung abgibt, für den Pati­en­ten seine jewei­li­ge arzt­grup­pen­spe­zi­fi­sche Versicherten-​, Grund-​ oder Kon­si­li­ar­pau­scha­le ab. Inso­fern ergän­zen­de Unter­su­chun­gen für die Beur­tei­lung not­wen­dig sind, kann er diese eben­falls durch­füh­ren, muss sie aber medi­zi­nisch begrün­den. Die Ver­gü­tung der Leis­tung erfolgt zunächst extra­bud­ge­tär.

 

Mit Auf­nah­me die­ses Ver­fah­rens wurde das Spek­trum des Zweit­mei­nungs­ver­fah­rens auf nun­mehr 11 Ein­grif­fe (Man­del­ope­ra­tio­nen - Ton­sil­lek­to­mie/Ton­sil­lo­to­mie, Gebär­mut­ter­ent­fer­nun­gen - Hys­te­rek­to­mien, Schul­ter­ar­thro­sko­pien, Implan­ta­tio­nen Knie­en­do­pro­the­sen, Ampu­ta­ti­on beim Dia­be­ti­schen Fuß­syn­drom, Ein­grif­fe an der Wir­bel­säu­le, kathe­terge­stütz­te elek­tro­phy­sio­lo­gi­sche Herz­un­ter­su­chung/Abla­ti­on am Her­zen, Implan­ta­ti­on eines Herz­schritt­ma­chers, eines Defi­bril­la­tors oder eines CRT-​Aggregats, Cho­lez­sys­tek­to­mie, Ein­grif­fe zum Hüft­ge­len­k­er­satz, Ein­grif­fe an Aor­ten­an­eu­rys­men) erwei­tert.

 

Die grund­sätz­li­che Richt­li­nie zum Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren kön­nen Sie unter www.g-ba.de nach­le­sen.

 

Bei Fra­gen rund um den Antrag oder zum Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren wen­den Sie sich gerne an die Ansprech­part­ne­rin zum Thema Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren bei der Kas­sen­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung Nie­der­sach­sen unter mar­len.hil­gen­bo­e­ker@kvn.de.