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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. September 2024 die Ergänzung der Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom“ beschlossen. Dieser Beschluss wird am 1. April 2025 in Kraft treten.
Die Abrechnungsbestimmung für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule wird zum 1. April 2025 angepasst. Für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom werden ab 1. April 2025 die erforderlichen Fachgruppen berücksichtigt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2024 beschlossen, die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. September 2024, im Besonderen Teil, wie folgt zu ändern. Der Eingriff 11 wird durch eine weitere Fachrichtung (5) erweitert. Dieser Beschluss ist am 11. März 2025 in Kraft getreten.
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Die Sicherung der Qualität in der ambulanten Versorgung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung ist eine der originären Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN). Detaillierte Regelungen stellen sicher, dass nur entsprechend erfahrene und qualifizierte Ärzte an der Versorgung teilnehmen.
Hier finden Sie in alphabetischer Reihenfolge Anträge zu genehmigungspflichtigen Leistungen.
Neben den genehmigungsfreien Leistungen, die jedem Arzt einer bestimmten Fachgruppe zur Verfügung stehen, gibt es Leistungen, für die man spezielle Voraussetzungen erfüllen muss. Diese können fachlicher, apparativer und/oder organisatorischer Natur sein. Für diese Leistungen ist eine zusätzliche Abrechnungsgenehmigung erforderlich, welche gesondert beantragt werden muss.