ASV Epilepsie

Beratung

Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung
Indikation Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)

Hier finden Sie weitere grundlegende Informationen zur ASV-Indikation Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie). Bei weiteren Fragen können Sie uns hier eine Anfrage zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs zusenden.

1. Konkretisierung der Erkrankung

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten gehören:

 

G40.- Epilepsie

Bei G40.5 Spezielle epileptische Syndrome nur Epilepsia partialis continua [Kojewnikow-Syndrom]

F80.3 Erworbene Aphasie mit Epilepsie (Landau-Kleffner-Syndrom)

 



2. Personelle Anforderungen

Teamleitung

  • Neurologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie benannt werden.

 

Kernteam

  • Zusätzlich zur Teamleitung: Neurologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie zu benennen.

Falls keine Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie verfügbar ist,

 

Hinzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Humangenetik
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut
  • Radiologie

 


3. Sächliche und organisatorische Anforderungen
  • Eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:
    • ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege
    • Epilepsie-Chirurgie
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Physiotherapie
    • sozialen Diensten wie zum Beispiel Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten

Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.

 

  • Eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer beziehungsweise einem der folgenden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte besteht:
    • Neurologie

 

  • Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten

 

  • Die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung

4. Mindestmengen

Das Kernteam muss mindestens 110 Patientinnen und Patienten der unter „1 Konkretisierung der Erkrankung“ genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose behandeln (in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen).

 

In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahlen von Patientinnen und Patienten behandelt worden sein.

 

Bei ausschließlicher Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird keine Mindestmenge festgelegt.

 

Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen um 50 Prozent unterschritten werden.


Quelle: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGBV (zuletzt geändert am 19. Dezember 2024, in Kraft getreten am 26. Juni 2025)

 

 

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