§ 14 Mitteilungsverordnung

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Gemäß Mitteilungsverordnung (MV) ist die Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) auf Grundlage der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, die nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer geleisteten Zahlungen nach der Coronavirus- Testverordnung den Finanzbehörden nach Maßgabe der AO mitzuteilen. Die Angabe der korrekten Steuernummer ist daher unerlässlich.

 

Auf etwaige steuerrechtliche Konsequenzen bei Angabe einer fehlerhaften Steuernummer wird hingewiesen.

 

Angaben zur Einrichtung


Angaben zu den steuerrelevanten Daten

 

Pflichtangaben für natürliche Personen:

Bitte achten Sie bei der Eingabe darauf, dass die Angaben zu der natürlichen Person gehören, die für die Teststelle verantwortlich ist (inklusive Wohnsitz),  Zahlungsempfänger/in ist und folglich die daraus resultierenden Einnahmen auch zu versteuern hat.

 

Steuerliche Identifikationsnummer: Bitte geben Sie die 11-stellige Kennziffer ohne Leer- oder Sonderzeichen ein. Ein Beispiel  für eine  Steuerliche Identifikationsnummer ist: 12345678910

 

Pflichtangaben für nicht natürliche (juristische) Personen:

Steuernummer: Das Format der 12- bis 13-stelligen Steuernummer ist abhängig vom Bundesland, in dem Sie bzw. Ihr Unternehmen steuerpflichtig sind/ ist. Eine Beispiel-Steuernummer für Niedersachsen ist: 88/815/08158

Bitte geben Sie die Steuernummer vollständig und mit "/"-Zeichen ein. Wenn Ihre Steuernummer anstelle von "/"-Zeichen Leerzeichen enthält, ersetzen Sie die Leerzeichen durch "/"-Zeichen wie im obigen Beispiel.

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