Finanzierung der TI

Finanzierung der TI
Finanzierung der Erstausstattung, der weiteren Anwendungen und der laufenden Betriebskosten Ärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, haben einen Anspruch auf die Finanzierung der TI.
Grundlage ist die Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß §378 Absätze 1 und 2 SGB V (Anlage 32 BMV-Ä, TI-Finanzierungsvereinbarung) in der jeweils gültigen Fassung.
Folgende Kostenerstattungen für die Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten werden abhängig von den Fachanwendungen jeweils zeitgleich mit der Honorar-Restzahlung ausgezahlt.
Grundausstattung der Praxis
Der Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Erstausstattung besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) besteht und der Versichertenstammdatenabgleich (VSDM) durchgeführt wird.
Hierbei schreibt das Praxisverwaltungssystem (PVS) das Durchführungsdatum des VSDM in die Abrechnungsdatei (per entsprechendem KVDT-Feld), sodass keine separate Kennzeichnung notwendig ist.
Eine Ausnahme bilden dabei Ärzte ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sowie Belegärzte. Diese müssen bei der KVN einen Antrag stellen mit dem sie versichern, dass sie an die TI angeschlossen sind und einen VSDM durchführen können.
Mit dem Anspruch auf die Erstausstattungspauschalen für den Konnektor, die stationären und ggf. mobilen Kartenlesegeräte entsteht auch der Anspruch auf die quartalsweise ausgezahlte Betriebskostenpauschale für Wartung des Konnektors und den VPN-Zugangsdienst sowie die Betriebskostenpauschalen für den Praxisausweis (SMC-B) und den Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Im ersten Quartal der Durchführung des VSDM reduziert sich die ausgezahlte Betriebskostenpauschale für jeden Monat, in dem keine Nutzung vorliegt, um ein Drittel und damit höchstens um zwei Drittel.
Aufsätze für störanfällige Kartenterminals
Der Anspruch auf Erstattung von Aufsätzen für störanfällige Kartenterminals des Herstellers Ingenico (Worldline Healthcare GmbH) besteht ab dem 1. April 2022 für Praxen, die sich vor dem 1. Oktober 2022 an die TI angeschlossen haben. Für eine Auszahlung der Pauschalen muss gegenüber der KVN durch einmaliges Ansetzen der KV-internen GOP 97134 auf einem beliebigen Behandlungsfall erklärt werden, dass mindestens ein stationäres Kartenterminal des Herstellers Ingenico in der Praxis vorliegt.
Fachanwendungen Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan ( eMP)
Der Anspruch auf die Finanzierungsförderung ist in einer Pauschale zusammengefasst und besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die notwendigen Komponenten vorgehalten werden und betriebsbereit sind. Die Kennzeichnung der Betriebsbereitschaft der Komponenten erfolgt durch einmaliges Ansetzen der KVN-internen GOP 97131 auf einem beliebigen Abrechnungsfall und beinhaltet neben dem Konnektor-Update zum E-Health-Konnektor das Vorhalten einer der Fachanwendungen NFDM und / oder eMP.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) als sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten zum Anschluss an den Dienst KIM besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die notwendigen Komponenten in der Praxis installiert worden sind. Durch einmaliges Ansetzen der KV-internen GOP 97130 auf einem beliebigen Behandlungsfall wird erklärt, dass die Installation erfolgt ist und der KIM-Dienst funktionsfähig ist.
Zusätzlich zu der Einrichtungspauschalen erhalten die Praxen eine quartalsweise gezahlte Betriebskostenpauschale. Diese Betriebskostenpauschale erhalten alle Vertragsarztpraxen unabhängig davon, ob ein Anschluss an die TI beziehungsweise an den KIM-Dienst besteht.
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Fachanwendung elektronische Patientenakte (ePA)
Der Anspruch auf die Erstattung der Kosten besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die notwendigen Komponenten vorgehalten werden und betriebsbereit sind. Sobald die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der ePA erfüllt sind, nimmt das Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisch eine Kennzeichnung in der Abrechnungsdatei (per entsprechendem KVDT-Feld) vor. Eine manuelle Kennzeichnung der Betriebsbereitschaft ist demnach nicht notwendig.
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Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Fachanwendung elektronische Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (eRezept)
Der Anspruch auf die Erstattung der Kosten besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zugang zum eRezept-Server besteht und das notwendige technische Modul in die Praxis-IT integriert wurde. Durch einmaliges Ansetzen der KV-internen GOP 97132 auf einem beliebigen Behandlungsfall wird dies gegenüber der KVN angezeigt.
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Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von eArztbriefen
Seit dem 1. Juli 2020 ist ein neues Vergütungsmodell für das Versenden und Empfangen von eArztbriefen eingeführt worden. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Kostenpauschalen erhalten die Praxen eine extrabudgetäre und unbegrenzte Strukturförderpauschale je versendetem eArztbrief. Die Strukturförderpauschale ist befristet auf drei Jahre. Die Kostenpauschalen 40120 und 40126 für das Versenden von Arztbriefen per Post sowie die Pauschale 40144 für Kopien werden zum 1. Juli 2020 gestrichen. Die Höhe der Kostenpauschale für das Faxen von Unterlagen wird schrittweise gesenkt.
Die Pauschalen für den Versand sowie den Empfang von eArztbriefen sind nur dann berechnungsfähig, wenn hierfür der Dienst KIM genutzt wird.
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