Arzneimittel

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Cannabis

Wichtige Informationen der KBV zur Verordnung von Cannabis finden Sie hier  ↓

Was Ärzte bei der Verordnung von Cannabis wissen müssen

 

Der Genehmigungsverzicht für einzelne Facharztgruppen und Ärzte mit bestimmten Qualifikationen gem. G-BA-Beschluss vom 18. Juli 2024 ist noch nicht in Kraft.

 

Der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seit dem 01. April 2024 im neuen Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Damit unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Betroffen sind Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem staatlich kontrollierten Anbau zu medizinischen Zwecken stammen, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe.

Entsprechende Verordnungen sind nunmehr  über ein  eRezept (bzw.  Muster 16 Ersatzverfahren) auszustellen. Ausnahme: Der Wirkstoff Nabilon ist aufgrund seines synthetischen Charakters nicht von dieser Regelung betroffen, Nabilon ist weiterhin per BtM-Rezept zu verordnen.

 

Der Genehmigungsvorbehalt für eine Therapie mit Cannabis gilt unabhängig davon weiterhin.