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Informationsstrecke Hygiene & Medizinprodukte, Thema: Behördliche Überwachung von Arztpraxen

Praxen und andere Gesundheitseinrichtungen werden durch die zuständigen Behörden mit der routinemäßigen oder anlassbezogenen Überwachung des Hygienemanagements, dem Arbeitsschutz sowie im Umgang und der Aufbereitung von Medizinprodukten überwacht. Eine Überwachung dient sowohl der externen Qualitätssicherung, als auch der Beratung, der Unterstützung und dem Austausch untereinander.

 

Die infektionshygienische Überwachung erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen werden regelhaft überwacht. Arztpraxen können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden (§23 Abs. 6 IfSG). Die hygienische Überwachung des Trinkwassers unterliegt dem  zuständigen Gesundheitsamt. Bei einer Überwachung ist die Einrichtung verpflichtet, Räume und Unterlagen zugänglich zu machen sowie zu allen hygienerelevanten Tatsachen Auskünfte zu erteilen (§15a IfSG). 

 

Die Überwachung nach dem Medizinprodukterecht in medizinischen Einrichtungen beinhaltet das Errichten, das Betreiben, das Anwenden, die Instandhaltung, die Aufbereitung, sicherheits- und messtechnische Kontrollen sowie die Einhaltung der Qualitätssicherung. Die überwachende Behörde darf die Einrichtung betreten und besichtigen, Proben entnehmen, Unterlagen einsehen, Bilddokumentationen anfertigen sowie Messgeräte besichtigen und prüfen. Die Einrichtung ist verpflichtet, Räume und Unterlagen zugänglich zu machen sowie Auskünfte zu erteilen (§§77, 79, 80 MPDG und §§54 - 56 i.V.m.  §37 MessEG).

 

Die Überwachung und Beratung nach dem Arbeitsschutzrecht in medizinischen Einrichtungen beinhaltet die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Als überwachende Behörde sind sowohl die Unfallversicherungsträger als auch die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Der Unfallversicherungsträger für medizinische Einrichtungen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Im Rahmen einer Überwachung ist die Einrichtung ist verpflichtet, Räume und Unterlagen zugänglich zu machen sowie Auskünfte zu erteilen (§22 Abs. 1 und 2 ArbSchG, §19 SGB VII).

 

Das Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der kassenärztlichen Vereinigungen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung haben eine Broschüre "Hygiene und Medizinprodukte - Behördliche Überwachung von Arztpraxen" erstellt. Diese liefert praxisnahe Orientierungshilfen zu den geltenden Vorschriften im Bereich Infektionsschutzrecht, Medizinprodukterecht und Teile aus dem Arbeitsschutzrecht. Arztpraxen erfahren in der Broschüre mehr über die verschiedenen Arten und Zuständigkeiten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen und Schwerpunkte einer Überwachung. Darüber hinaus unterstützt die Broschüre bei der Vorbereitung einer eventuellen Überwachung. Dargestellt wird, wie die zuständigen Behörden eine Begehung planen, worauf sie achten und wie der Besuch in der Praxis konkret abläuft.

 

Ausführliche und weiterführende Informationen finden Sie unter den folgenden Links

Hygiene-Berater der KV-Niedersachsen
Frau Marlen Hilgenböker
Telefon: 0511 380-3311

Frau Sandra Dombrowsky
Telefon: 0511 380-3637
E-Mail: Hygiene@kvn.de