Arzneimittel: Lieferengpässe

Arzneimittel: Lieferengpässe
Der Umgang mit Lieferengpässen stellt für alle Seiten eine besondere Herausforderung dar. Um Ihnen einen Überblick über die derzeit geltenden Empfehlungen zu geben, haben wir auf dieser Seite sowohl die relevanten Rundbriefe der letzten Monate als auch Antworten zu häufigen Fragen zusammengefasst. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KVN-Bezirksstelle.
- Eingeschränkte Verfügbarkeit der Insumane® Comb, Rapid und Basal (Humaninsuline)
- Möglicher Versorgungsmangel (Lieferengpass) bei Insuman® Infusat
- Lieferengpässe pädiatrische Darreichungsformen - Maßnahmen des BfArM - Update
- Lieferengpässe: Verband der Ersatzkassen - Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
- Lieferengpässe Fiebersäfte - Update
- Lieferengpässe - Nichtverfügbarkeit von Packungsgrößen - wirtschaftliche Verordnungsweise
- Lieferengpass Cotrimoxazol Säfte - Gestattung zum Inverkehrbringen von Eusaprim® Suspension englischer Aufmachung
- Lieferengpass Ozempic® (Semaglutid)
- Lieferengpass Sabril®
- Lieferengpass Salbutamol Inhalationslösung
- Lieferengpass Ibuprofen- oder Paracetamol-haltige Fiebersäfte
- Lieferengpässe – Übersicht von BfArM und PEI verfügbar
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu Lieferengpässen bei Arzneimitteln. Dieser Bereich wird fortlaufend aktualisiert.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bietet eine Übersicht zu aktuellen Lieferengpässen für Humanarzneimittel (ohne Impfstoffe) in Deutschland an. Die Meldungen erfolgen durch die Pharmazeutischen Unternehmer und basieren auf der im Pharmadialog erklärten Selbstverpflichtung zur Meldung von Lieferengpässen für versorgungsrelevante Arzneimittel.
- Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) informiert die Fach- und breite Öffentlichkeit darüber, welche Impfstoffe beim Hersteller nicht verfügbar sind und wie lange diese Impfstoffe potenziell nicht ausgeliefert werden können.
FAQ
Die KVN ist auf regionaler Ebene insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung von Wirtschaftlichkeitszielen mit den Kassen im Dialog. Wir werden umgehend darüber informieren, sobald bundesweite oder regionale Regelungen getroffen werden, die im Zusammenhang mit Lieferengpässen und Wirtschaftlichkeitszielen stehen.
Nein. Für eine regelhafte Dokumentation von Rückmeldungen aus Apotheken fehlen standardisierte Vorgaben und technische Voraussetzungen
Im Einzelfall kann es jedoch - insbesondere bei hochpreisigen Arzneimitteln - sinnvoll sein, eine Therapieentscheidung für ein Präparat zu dokumentieren, wenn ein Lieferengpass ursächlich ist. Wir empfehlen, hierfür jeweils die oben genannten Listen der aktuellen Lieferengpässe von BfArM bzw PEI zu überprüfen. Bei dort gelisteten Lieferengpässen sehen wir gute Argumentationsmöglichkeiten im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
In vielen Fällen ist keine Neuverordnung nötig und wir raten von einer solchen in diesen Fällen ab, da mögliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung derzeit noch ungeklärt sind. Abweichungen von Wirkstärke, Packungsgröße und Packungsanzahl sind der Apotheke im Rahmen der SARS-CoV-2-AMVersVO ohne ärztliche Rücksprache möglich, solange nicht mehr als die verordnete Menge an Wirkstoff abgegeben wird und ein wirkstoffgleiches Präparat gewählt wird. Bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich patientenseitiger Handhabungsschwierigkeiten, z.B. wegen eines durch den Austausch vorübergehend abgeänderten Dosierregimes, kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, in Absprache zwischen Arzt und Apotheke eine praktikable Lösung zu finden, die möglicherweise eine Neuverordnung einschließt. Eine Verpflichtung dazu besteht für die Praxen jedoch nicht.
Ausnahme: bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ist eine Neuverordnung immer erforderlich und ein Austausch durch die Apotheke ohne eine solche nicht möglich.
Einige Kassen haben den Apotheken zur Auflage gemacht, Rezepturen nur dann zur Abrechnung zuzulassen, wenn eine Rezepturverordnung durch den Arzt ausgestellt ist.
Mehrheitlich wird jedoch die Umwidmung der Verordnung eines Fertigarzneimittels in eine Rezeptur als kompensatorische Maßnahme akzeptiert. In diesen Fällen könnte eine Verordnung über eine Rezeptur von den gesetzlichen Krankenkassen als unwirtschaftlich angesehen werden und evtl. Prüfanträge nach sich ziehen. In diesen Fällen ist zu beachten, dass aus technischen Gründen ein separates Rezept über das Fertigarzneimittel nötig ist. Die Anfertigung einer entsprechenden Rezeptur kann dann durch die Apotheke mit dem Nachweis der Nichtlieferbarkeit erfolgen und gegenüber der Kasse abgerechnet werden, ohne dass für die Verordnenden ein Regressrisiko zu erwarten ist.
Die Verordnung pädiatrischer Arzneimittel erfolgt derzeit am sichersten als Wirkstoffverordnung unter Angabe von:
- Wirkstoff
- Darreichungsform
- Dosierung pro Tag
- Packungsgröße oder Angabe der zeitlichen Reichweite z.B. „für 7 Tage“
Die Apotheke hat im Rahmen der SARS-CoV-2-AMVersVO die Möglichkeit, bis zur verordneten Wirkstoffmenge zu „stückeln“, wenn nur wenige Packungen eines Präparats mit kleiner Stückzahl im Handel erhältlich sind. Patienten lehnen die kompensatorische Versorgung mit mehreren verfügbaren Kleingebinden bei Nichtverfügbarkeit der N3 jedoch häufig selbst ab, um die resultierende, mehrfach anfallende gesetzliche Zuzahlung zu vermeiden. Vom Ausstellen einer neuen Verordnung auf Wunsch der Apotheke mit mehreren Packungen kleinerer Stückzahl raten wir in diesen Fällen ab, der Austausch muss unter entsprechender Dokumentation durch die Apotheke erfolgen.