Rundschreiben

Praxisführung

Lieferengpässe - Austauschbarkeit von Darreichungsformen bei Anwendung der Aut- idem-Regelung

Damit eine Apotheke gegen ein wirkstoffgleiches Präparat tauschen kann, muss die Austauschbarkeit der Darreichungsform auch im Fall von Lieferengpässen gegeben sein. Im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln kann beim Wechsel der Darreichungsform ggf. eine Neuverordnung notwendig sein. Die Apotheke wird in solchen Fällen Rücksprache mit der Arztpraxis halten.

 

Apotheken sind grundsätzlich zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet hat oder die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Bei Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln haben Apotheken zudem eine Flexibilität im Hinblick auf Packungsgröße, Packungsanzahl, Wirkstärke oder Entnahme von Teilmengen. (Vgl. KVN-Rundschreiben August 2023)

 

Eine Voraussetzung zum Austausch ist jedoch, dass das Austauschpräparat die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Wirkstoffbezogene Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen sind in Anlage VII Teil A Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt.

 

Die Tabelle zeigt für einen ausgewählten Wirkstoff die jeweils gegeneinander austauschbaren Darreichungsformen innerhalb eines Kästchens. Beispielsweise ist bei einer Verordnung über „Paracetamol 200mg/5ml Lösung 100ml“     die flüssige Zubereitung nicht gegen Suppositorien oder eine feste Darreichungsform austauschbar, sondern nur gegen einen Sirup oder eine andere Lösung.

Wirkstoff Austauschbare Darreichungsform
Paracetamol

Filmtabletten
Granulat

Hartkapseln

Tabletten
Paracetamol Lösung zum Einnehmen
Sirup
Paracetamol Suppositorien

Hinweis zur wirtschaftlichen Verordnungsweise
Für Saftzubereitungen besteht bei Erwachsenen eine Verordnungseinschränkung nach Anlage III AM-RL. Der Einsatz von Saftzubereitungen für Erwachsene ist nur für in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen möglich und besonders zu begründen.

 

In Einzelfällen sind unterschiedliche Darreichungsformen desselben Wirkstoffs in abweichenden Anwendungsgebieten zugelassen. Bei Ersatzverordnungen im Zusammenhang mit Lieferengpässen sind daher ggf. auch das Anwendungsgebiet oder Anwendungsbeschränkungen zu berücksichtigen, um nicht unbeabsichtigt „off-label“ zu verordnen.

 

Ein allgemeines Informationsschreiben zur Aut-idem-Regelung finden Sie hier

 

Die Anlage VII mit Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimittel (aut idem) finden Sie hier