Krankschreibung von Patienten

Verordnungen

Krankschreibung von Patienten

Telefonische Krankschreibung

Seit dem 7. Dezember 2024 dürfen Ärztinnen und Ärzte nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es ist keine Videosprechstunde möglich
  • Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein
  • Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden

 

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der KBV hier

 

Portokosten für den Versand der AU-Bescheinigung

 

Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patienten können Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen.

Kann ich einen Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde krankschreiben?

Ja, dies wurde - unabhängig von der Corona-Pandemie – am 16. Juli 2020 vom GBA beschlossen. Es müssen hierfür jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde ist unter anderem, dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt.

 

Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte auf bis zu drei Kalendertage, für in der Praxis bekannte Versicherte auf bis zu sieben Kalendertage begrenzt.

 

Eine Folge-AU-Bescheinigung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

 

Eine Arbeitsunfähigkeit darf weiterhin nicht ausschließlich auf Basis z.B. einer Chat-Befragung bescheinigt werden.

Für den postalischen Versand von Krankschreibungen an den Patienten nach einer Videosprechstunde wurden zwei neue Kostenpauschalen eingeführt:

  • Kostenpauschale 40128 für die AU-Bescheinigung
  • Kostenpauschale 40129 für die Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

 

Die beiden Kostenpauschalen 40128 und 40129 sind – analog zur Kostenpauschale 40110 – mit jeweils 81 Cent bewertet. Die Finanzierung erfolgt außerhalb der MGV.

 

Die neuen Kostenpauschalen dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Notwendigkeit zur Ausstellung der Bescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt wurde und die Bescheinigung per Post an den Patienten gesendet wird.

Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich

Die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes ist jetzt dauerhaft auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon möglich. KBV und GKV-Spitzenverband haben dazu eine Regelung im Bundesmantelvertrag vereinbart. Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil können Vertragsärzte weiterhin die Kostenpauschale 40129 abrechnen.

 

Voraussetzung für die Bescheinigung nach einer Fernbehandlung per Video oder Telefon ist zumeist, dass der Arztpraxis das erkrankte Kind bekannt ist. Außerdem darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist.

 

Anspruch auf Bescheinigung der Erkrankung des Kindes nach Video- oder Telefon-Kontakt haben die Eltern nicht. Es handelt sich wie bisher auch weiterhin um eine ärztliche Entscheidung.

 

Pauschale für Versand

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Praxen im EBM die Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen.

 

Kein Einlesen der eGK

Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

 

Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.

 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier