Betreten der Praxis

Praxisführung

Vorgaben zum Betreten der Praxis (Praxispersonal, Patienten, Besucher)

Besteht die Verpflichtung, dass in Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen FFP-2-Masken getragen werden müssen?

Laut Infektionsschutzgesetz (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG) ist vorgesehen, dass u.a. in Arztpraxen Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen haben. Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmasle entgegensteht.

 

Die Leitungen der Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen.

               

Unabhängig vom vorzeitigen Außerkrafttreten der SARS-​CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-​ArbSchV) am 02.02.2023   haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gem. § 5  Abs. 1 ArbSchG weiterhin – wie bereits vor der Corona-Pandemie – durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 ArbSchG müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zudem über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Solche Maßnahmen des Arbeitsschutzes können beispielsweise das Tragen von entsprechenden Schutzmasken umfassen.

Muss ich in einer psychotherapeutischen Praxis eine Maske tragen? Was ist mit den Patienten?

Gem. § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz dürfen Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher psychotherapeutische Praxen nur betreten, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Die Praxen sind verpflichtet, die Einhaltung durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.

 

Unabhängig vom vorzeitigen Außerkrafttreten der SARS-​CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-​ArbSchV) am 02.02.2023   haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gem. § 5  Abs. 1 ArbSchG weiterhin – wie bereits vor der Corona-Pandemie – durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 ArbSchG müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zudem über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Solche Maßnahmen des Arbeitsschutzes können beispielsweise das Tragen von entsprechenden Schutzmasken umfassen.

Dürfen zukünftig nur noch geimpfte, genesene oder getestete Personen eine Arztpraxis aufsuchen?

Nein. Es gibt keine Regelung, die vorsieht, dass nur noch geimpfte genesene oder getestete Personen eine Arztpraxis aufsuchen dürfen. Die Behandlung von einem sog. 3-G-Nachweis abhängig zu machen, ist nicht zulässig