Asymptomatische Patienten

MRE, MRSA

Testen von asymptomatischen Patienten (inkl. Abrechnung)

Änderungen Corona-Testung ab 1. März 2023

Ab dem 1. März 2023 entfallen alle Möglichkeiten zur Testung nach der Testverordnung. Auf die folgenden, bisher zu Lasten des BAS abzurechnenden Leistungen, besteht ab 1. März 2023 ausnahmslos kein Anspruch mehr:

  • Testung von nachweislich infizierten Personen und asymptomatischen Kontaktpersonen (bisher §2 TestV)
  • Testung von asymptomatischen Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (bisher §3 TestV)
  • Testungen von asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2  (bisher §4 TestV) –> dies betrifft Testungen z. B. vor Aufnahme in eine Rehaeinrichtung oder ein Krankenhaus sowie die Testung von Mitarbeitern von Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern und Seniorenheimen
  • Bürgertestungen auch für die restlichen Gruppen, die derzeit noch Anspruch auf diese Testung haben (bisher §4a TestV)
  • Bestätigende PCR-Testungen nach positivem Selbst- oder (PoC-)Antigentest (bisher §4b TestV)

 

Ebenfalls ab dem 1. März 2023 ist der bisher in §7 TestV geregelte Bezug von bis zu zehn Antigenschnelltests pro in der Praxis tätiger Person mit Abrechnung der Kosten über das BAS nicht mehr möglich. Eine Testpflicht für Praxen besteht ja ohnehin nicht mehr. Falls im Rahmen der individuellen Risikobeurteilung eine SARS-CoV-2-Testung der in der eigenen Praxis Tätigen für erforderlich gehalten wird, werden die entstehenden Sachkosten also ab dem 1. März 2023 nicht mehr erstattet.

 

Für symptomatische in der GKV versicherte Personen besteht weiterhin ein Anspruch auf Testung zu Lasten ihrer Versicherung, wenn es sich um einen kurativen Fall handelt. Dabei gelten die üblichen Vorgaben zur Erbringung von Leistungen.

 

Die Veranlassung von PCR-Tests erfolgt seit 1. März 2023 über Muster 10 (wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch), die Abstrichleistung konnte dabei nur noch bis einschließlich 31.03.23 über die GOP 97123 abgerechnet werden. Die Veranlassung von laborbasierten Antigentests erfolgt ebenfalls wie bisher über Muster 10.

 

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung von PoC-Antigentests sowie von PoC-NAT-Tests zu Lasten der GKV nicht möglich ist!

Abrechnung von Leistungen nach Coronavirus-Testverordnung für das 1. Quartal 2023 (Mitglieder)

Betreff: Abrechnung von Leistungen gemäß Coronavirus-Testverordnung über die Quartalsabrechnung (KVDT) für das Quartal 1/2023

 

Im Quartal 1/2023 sind die unten aufgeführten Leistungen gemäß der Coronavirus-Testverordnung (TestV) über die Quartalsabrechnung via KVDT folgendermaßen abzurechnen.

 

Die Änderungen im Überblick:

Novellierung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 13. Januar 2023

 

  • Ab dem 16. Januar 2023 kostenfreie Bürgertests nicht mehr zum "Freitesten"
    Bürgertests zum "Freitesten" nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind ab einschließlich dem 16. Januar 2023 nicht mehr kostenfrei. Die TestV wurde entsprechend angepasst. Damit schränkt der Bund das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird.

  • Nach wie vor gilt aufgrund der Novellierung der TestV vom 24. November 2022:

    • Mit dem Auslaufen der TestV am 28. Februar 2023 werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert.
    • Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.

Die maximale Anzahl pro GOP/Tag ist gem. KVDT-Datensatzbeschreibung auf 999 beschränkt. Bei einer abzurechnenden Anzahl einer GOP von mehr als 999 pro Leistungsmonat muss daher auf dem Sammelfall „Peter Patient“ die entsprechende GOP auf mehrere „Behandlungstage“ desselben Leistungsmonats verteilt werden.

 

Im Einzelnen sind folgende GOP nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ab dem 1. Januar 2023 / 16. Januar 2023 erbring- bzw. abrechenbar:

 

Für die GOP 88310 (Keine Testung nach §4a) sowie die GOPen 88310G, 88310H, 88310M, 88310N (Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a Bürgertestung) gilt gleichermaßen:

  • Wenn eGK des Patienten eingelesen wird, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z.B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

Nur bis einschließlich zum 15. Januar 2023 ist die folgende GOP gültig:

 

  • Nur bis 15. Januar 2023 GOP 88310G: Abstrich im Rahmen der Testung nach §4a (Bürgertestung) – Beendigung Absonderung §12 Abs. 1 i.V.m. §4a Abs. 1 Nr. 4 TestV (7 Euro; ab dem 1. Dezember 2022 6 Euro)

 

Weiterhin gültig sind die folgenden GOP:

 

GOP 88310 (Keine Testung nach § 4a): Abstrich gem. §12 Abs. 1 TestV (7 Euro; ab dem 1. Dezember 2022 6 Euro)

 

GOP 88310H: Abstrich im Rahmen der Testung nach §4a (Bürgertestung) – Besuch Pflegeheim, Krankenhaus, etc. gem. §12 Abs. 1 i.V.m. §4a Abs. 1 Nr. 5 TestV (7 Euro; ab dem 1. Dezember 2022 6 Euro)

 

GOP 88310M: Abstrich im Rahmen der Testung nach §4a (Bürgertestung) – Leistungsberechtige u. Beschäftigte Persönliches Budget gem. §12 Abs. 1 i.V.m. §4a Abs. 1 Nr. 8 TestV (7 Euro; ab dem 1. Dezember 2022 6 Euro)

 

GOP 88310N: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Pflegeperson gem. §12 Abs. 1 i.V.m. §4a Abs. 1 Nr. 9 TestV (7 Euro; ab dem 1. Dezember 2022 6 Euro)

 

GOP 88311: Schulung gem. §12 Abs. 4 TestV (70 Euro)

  • Auf dem Sammelfall „Peter Patient“ abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

GOP 88312 (Keine Testung nach §4a):  Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test/Antigen-Test zur Eigenanwendung gem. §11 TestV (2,50 Euro pro Test; ab dem 1. Dezember 2022 2 Euro)

  • Auf dem Sammelfall „Peter Patient“ abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier
  • KEINE Befüllung der Feldkennungen 5011 und 5012 mehr notwendig.

 

GOP 88312B: Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Testung nach §4a (Bürgertestung) gem. §11 TestV (2,50 Euro pro Test; ab dem 1. Dezember 2022 2 Euro)

  • Auf dem Sammelfall „Peter Patient“ abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier
  • KEINE Befüllung der Feldkennungen 5011 und 5012 mehr notwendig.
  • Die GOP 88312B ist KEIN Teil der GOP 88312; d. h. entweder ist die GOP 88312 oder die GOP 88312B abzurechnen.

 

GOP 88313: Gespräch, für den Fall, dass keine Testung durchgeführt worden ist, gem. §12 Abs. 5 TestV (5 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z. B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

GOP 88314: Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung gem. §12 Abs. 2 TestV (5 Euro; ab dem 1. Dezember 2022 4 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z. B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier
  • Hinweis: Die GOP 88314 ist weder im Rahmen der Testung nach §4a TestV noch zur Anwendung bei eigenem Praxispersonal zulässig

 

GOP 88317: Testungen mittels PoC-NAT-Testsystem gem. §9 Satz 2 TestV (30 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z. B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier
  • Voraussetzung zur gültigen Abrechnung ist eine Registrierung der Praxis anhand des Ausfüllens und Absendens eines entsprechenden Formulars im KVN-Portal im Bereich „COVID-19“.

GOP 88370: Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats gem. §12 Abs. 6 Satz 1 TestV (6 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z. B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

GOP 88371: Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats - automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems gem. §12 Abs. 6 Satz 2 TestV (2 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z. B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

Abrechnung von Leistungen gemäß Coronavirus-​Testverordnung über die Quartalsabrechnung (KVDT) ab dem Quartal 1/2023

Abrechnung von Leistungen nach Coronavirus-Testverordnung  fürd das 4. Quartal 2022 (Mitglieder)​

Für das Quartal 4/2022 sind die unten aufgeführten Leistungen gemäß der Coronavirus-Testverordnung (TestV) über die Quartalsabrechnung via KVDT folgendermaßen abzurechnen.

 

Die Änderungen im Überblick:

Novellierung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 24. November 2022

 

  • Der Anspruch auf Bürgertestungen wird zum 25. November 2022 deutlich eingeschränkt. Ab 1. März 2023 übernimmt der Bund dann für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten.
  • Mit dem Auslaufen der TestV am 28. Februar 2023 werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert.
  • Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
  • Alle bis zum 30. November 2022 erbrachten Leistungen müssen in der Quartalsabrechnung 4/2022 enthalten sein, um die Frist zur Abrechenbarkeit der Leistungen gem. § 7 Abs. 4 TestV bis zum Ablauf des 31. Januars 2023 einzuhalten.

  • Vergütung erneut abgesenkt
    Ab dem 1. Dezember 2022 wird die Vergütung für Abstriche sowie die Überwachung nach der Testverordnung um 1 Euro abgesenkt wird (von 7 Euro auf 6 Euro bzw. von 5 Euro auf 4 Euro). Die Sachkosten werden mit 2 Euro erstattet (bisher: 2,50 Euro).

 

  • Bürgertestungen: Anspruch angepasst
    Mit der neuen TestV wird der Personenkreis derer, die einen kostenlosen Bürgertest bekommen können, ab dem 25. November 2022 weiter eingeschränkt. Bürgertests mit Eigenbeteiligung entfallen.
    Anspruch haben dann nur noch Patienten und deren Besucher zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Pflegende nach Paragraf 19 SGB XI (z.B. pflegende Angehörige) und Menschen mit Behinderung („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“).
    Ist zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion ein Nachweis erforderlich, kann hierfür ebenfalls ein Bürgertest erfolgen.

 

  • Bei Erkrankung
    Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur TestV umfasst. Sofern bei klinischer Symptomatik eine Untersuchung auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.

Die maximale Anzahl pro GOP/Tag ist gem. KVDT-Datensatzbeschreibung auf 999 beschränkt. Bei einer abzurechnenden Anzahl einer GOP von mehr als 999 pro Leistungsmonat muss daher auf dem Sammelfall „Peter Patient“ die entsprechende GOP auf mehrere „Behandlungstage“ desselben Leistungsmonats verteilt werden.

 

Im Einzelnen sind folgende GOP nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ab dem 1. Oktober 2022 / 25. November 2022 erbring- bzw. abrechenbar:

 

Für die GOP 88310 (Keine Testung nach § 4a) sowie die GOPen 88310D – 88310O (Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a Bürgertestung) gilt gleichermaßen:

  • Wenn eGK des Patienten eingelesen wird, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z.B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

Nur bis einschließlich zum 24. November 2022 sind folgende GOP gültig:

 

  • Nur bis 24. November 2022 GOP 88310D: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Person unter 5 Jahre § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 1 TestV (7,00 Euro)

 

  • Nur bis 24. November 2022 GOP 88310E: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – medizinische Kontraindikation § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV (7,00 Euro)

 

  • Nur bis 24. November 2022 GOP 88310F: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Teilnahme klinische Studie § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 3 TestV (7,00 Euro)

 

  • Nur bis 24. November 2022 GOP 88310I: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Veranstaltung Innenraum – Eigenbeteiligung § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6a TestV (4,00 Euro)

 

  • Nur bis 24. November 2022 GOP 88310J: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Personenkontakt ab 60 Jahre – Eigenbeteiligung § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6b.aa TestV (4,00 Euro)

 

  • Nur bis 24. November 2022 GOP 88310K: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Personenkontakt Vorerkrankung/Behinderung – Eigenbeteiligung § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6b.bb TestV (4,00 Euro)

 

  • Nur bis 24. November 2022 GOP 88310L: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Corona-Warn-App – Eigenbeteiligung § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 7 TestV (4,00 Euro)

 

  • Nur bis 24. November 2022 GOP 88310O: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Kontakt mit infizierter Person im selben Haushalt § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 10 TestV (7,00 Euro)

 

Weiterhin gültig sind die folgenden GOP:

 

GOP 88310 (Keine Testung nach § 4a): Abstrich gem. § 12 Abs. 1 TestV (7,00 Euro; ab dem 01.12.2022 6,00 Euro)

 

GOP 88310G: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Beendigung Absonderung gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV (7,00 Euro; ab dem 01.12.2022 6,00 Euro)

 

GOP 88310H: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Besuch Pflegeheim, Krankenhaus, etc. gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV (7,00 Euro; ab dem 01.12.2022 6,00 Euro)

GOP 88310M: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Leistungsberechtige u. Beschäftigte Persönliches Budget gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV (7,00 Euro; ab dem 01.12.2022 6,00 Euro)

 

GOP 88310N: Abstrich im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) – Pflegeperson gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 9 TestV (7,00 Euro; ab dem 01.12.2022 6,00 Euro)

 

GOP 88311: Schulung gem. § 12 Abs. 4 TestV (70,00 Euro)

  • Auf dem Sammelfall „Peter Patient“ abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

GOP 88312 (Keine Testung nach § 4a):  Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test/Antigen-Test zur Eigenanwendung gem. § 11 TestV (2,50 Euro pro Test; ab dem 01.12.2022 2,00 Euro)

  • Auf dem Sammelfall „Peter Patient“ abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier
  • KEINE Befüllung der Feldkennungen 5011 und 5012 mehr notwendig.

 

GOP 88312B: Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Testung nach § 4a (Bürgertestung) gem. § 11 TestV (2,50 Euro pro Test; ab dem 1. Dezember 2022 2,00 Euro)

  • Auf dem Sammelfall „Peter Patient“ abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier
  • KEINE Befüllung der Feldkennungen 5011 und 5012 mehr notwendig.
  • Die GOP 88312B ist KEIN Teil der GOP 88312; d. h. entweder ist die GOP 88312 oder die GOP 88312B abzurechnen.

 

GOP 88313: Gespräch, für den Fall, dass keine Testung durchgeführt worden ist, gem. § 12 Abs. 5 TestV (5,00 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z.B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

GOP 88314: Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung gem. § 12 Abs. 2 TestV (5,00 Euro; ab dem 01.12.2022 4,00 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z.B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier
  • Hinweis: Die GOP 88314 ist weder im Rahmen der Testung nach § 4a TestV noch zur Anwendung bei eigenem Praxispersonal zulässig

 

GOP 88317: Testungen mittels PoC-NAT-Testsystem gem. § 9 Satz 2 TestV (30,00 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z. B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier
  • Voraussetzung zur gültigen Abrechnung ist eine Registrierung der Praxis anhand des Ausfüllens und Absendens eines entsprechenden Formulars im KVN-Portal im Bereich „COVID-19“.

 

GOP 88370: Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 TestV (6,00 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z. B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

GOP 88371: Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats - automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems gem. § 12 Abs. 6 Satz 2 TestV (2,00 Euro)

  • Wenn Patient mit eGK da, dann auf diesem Fall abrechnen
  • Wenn KEINE eGK des Patienten eingelesen wird (z. B. PKV-Versicherter, GKV-Versicherter ohne eGK) dann Sammelfall „Peter Patient“ anlegen und auf diesem abrechnen. Hinweise zum Sammelfall finden Sie hier

 

Abrechnung von Leistungen gemäß Coronavirus-​Testverordnung über die Quartalsabrechnung (KVDT) ab dem Quartal 4/2022

Kann ich PoC-NAT-Tests in meiner Praxis durchführen und dies abrechnen?

Die Abrechnung von PoC-NAT-Tests zu Lasten der GKV ist nicht möglich!

Besteht eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und/oder Besucher in Arztpraxen?

Es besteht weiterhin keine gesetzliche Testpflicht vor Betreten von Praxen, weder für dort Tätige noch für Patienten/Besucher.

 

Dies gilt seit Außerkrafttreten der nds Absonderungsverordnung Anfang Februar auch für mit SARS-CoV-2-infizierte Personen, die in Praxen tätig sind, vor Wiederaufnahme der Arbeit. Ob aus Gründen des Arbeitsschutzes oder auch aus Haftungsgründen Tests in Arztpraxen für dort Tätige vor Wiederaufnahme der Arbeit nach Infektion weiterhin notwendig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann pauschal von der KVN nicht beantwortet werden.

Kann ich die in meiner Praxis Tätigen regelmäßig testen?

Die Verpflichtung, ein Testkonzept vorzuhalten, besteht nicht.

 

Ab dem 1. März 2023 ist der bisher in §7 TestV geregelte Bezug von bis zu 10 Antigenschnelltests pro in der Praxis tätiger Person mit Abrechnung der Kosten über das BAS nicht mehr möglich. Eine Testpflicht für in Praxen Tätige besteht nicht.

 

Falls im Rahmen der individuellen Risikobeurteilung eine SARS-CoV-2-Testung der in der eigenen Praxis Tätigen für erforderlich gehalten wird, werden die entstehenden Sachkosten also ab dem 1. März 2023 nicht mehr erstattet.