Asymptomatische Patienten

Testen von asymptomatischen Patienten (inkl. Abrechnung)
Ab dem 1. März 2023 entfallen alle Möglichkeiten zur Testung nach der Testverordnung. Auf die folgenden, bisher zu Lasten des BAS abzurechnenden Leistungen, besteht ab 1. März 2023 ausnahmslos kein Anspruch mehr:
- Testung von nachweislich infizierten Personen und asymptomatischen Kontaktpersonen (bisher §2 TestV)
- Testung von asymptomatischen Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (bisher §3 TestV)
- Testungen von asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2 (bisher §4 TestV) –> dies betrifft Testungen z. B. vor Aufnahme in eine Rehaeinrichtung oder ein Krankenhaus sowie die Testung von Mitarbeitern von Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern und Seniorenheimen
- Bürgertestungen auch für die restlichen Gruppen, die derzeit noch Anspruch auf diese Testung haben (bisher §4a TestV)
- Bestätigende PCR-Testungen nach positivem Selbst- oder (PoC-)Antigentest (bisher §4b TestV)
Ebenfalls ab dem 1. März 2023 ist der bisher in §7 TestV geregelte Bezug von bis zu zehn Antigenschnelltests pro in der Praxis tätiger Person mit Abrechnung der Kosten über das BAS nicht mehr möglich. Eine Testpflicht für Praxen besteht ja ohnehin nicht mehr. Falls im Rahmen der individuellen Risikobeurteilung eine SARS-CoV-2-Testung der in der eigenen Praxis Tätigen für erforderlich gehalten wird, werden die entstehenden Sachkosten also ab dem 1. März 2023 nicht mehr erstattet.
Für symptomatische in der GKV versicherte Personen besteht weiterhin ein Anspruch auf Testung zu Lasten ihrer Versicherung, wenn es sich um einen kurativen Fall handelt. Dabei gelten die üblichen Vorgaben zur Erbringung von Leistungen.
Die Veranlassung von PCR-Tests erfolgt seit 1. März 2023 über Muster 10 (wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch), die Abstrichleistung konnte dabei nur noch bis einschließlich 31.03.23 über die GOP 97123 abgerechnet werden. Die Veranlassung von laborbasierten Antigentests erfolgt ebenfalls wie bisher über Muster 10.
Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung von PoC-Antigentests sowie von PoC-NAT-Tests zu Lasten der GKV nicht möglich ist!