Symptomatische Patienten

MRE, MRSA

Testen von symptomatischen Patienten (inkl. Abrechnung)

Häufig gestellte Fragen zur Eingabe von Daten gem. §14 Mitteilungsverordnung finden Sie hier​

Muster 10C für Coronatests entfallen ab 1. März

Die besondere bundesmantelvertragliche Regelung zur Veranlassung kurativer Corona-Nachweise mit Muster 10C ist zum 1. März 2023 aufgehoben. Für die Beauftragung eines PCR-Tests bei symptomatischen Patienten nutzen Arztpraxen ab sofort – wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch – das Muster 10.

Wie rechne ich die Abstrichentnahme bei symptomatischen Patienten ab?

Für symptomatische in der GKV versicherte Personen besteht weiterhin ein Anspruch auf Testung zu Lasten ihrer Versicherung, wenn es sich um einen kurativen Fall handelt. Dabei gelten die üblichen Vorgaben zur Erbringung von Leistungen.

 

Die Veranlassung von PCR-Tests erfolgt seit 1. März 2023 über Muster 10 (wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch).  Seit 01. April 2023 kann die Abstrichleistung nicht mehr über die GOP 97123 abgerechnet werden.

 

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung von PoC-Antigentests sowie von PoC-NAT-Tests zu Lasten der GKV nicht möglich ist!

Wie kodiere ich Fälle, in denen Patienten nach überstandener COVID-19-Erkrankung weiterhin Probleme haben?

Die korrekte Kodierung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in dieser Praxisinformation der KBV dargestellt. Die KBV hat die ICD-Stammdateien entsprechend aktualisiert.

Kann ich den POC-Schnelltest für symptomatische Patienten verwenden?

Derzeit bietet der EBM hierfür keine Abrechnungsmöglichkeit.

Handelt es sich bei SARS-CoV-2-Antigentests von symptomatischen Patienten um eine Kassenleistung?

Zur Abbildung der Diagnostik des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Direktnachweis des SARS-CoV-2-Antigens durch Anwendung eines Immunoassays wurde ab dem 1. Oktober 2020 die Gebührenordnungsposition 32779 in Abschnitt 32.3.11 des EBM aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine laborbasierte Untersuchung handelt. Die Abrechnung von PoC-Antigen-Schnelltests auf das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 über den EBM ist nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die Abrechnung von PoC-NAT-Tests, diese können ebenfalls nicht über den EBM abgerechnet werden.

 

Zur Veranlassung des laborbasierten SARS-CoV-2-Antigennachweises (GOP 32779) muss das Muster 10 verwendet werden.

Beeinflussen Laborbestimmungen bei COVID-19-Verdachtsfällen den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor meiner Praxis?

Nein. Die entsprechenden Laboruntersuchungen von symptomatischen Personen (GOP 32816 PCR-Nachweis SARS-CoV2 und 32779 laborbasierter Antigennachweis bei kurativen Fällen) werden seit dem Quartal IV/2020 nicht mehr zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor berücksichtigt.

Kann ich PoC-NAT-Tests in meiner Praxis durchführen und dies abrechnen?

Die Abrechnung von PoC-NAT-Tests zu Lasten der GKV ist nicht möglich!