Symptomatische Patienten

Testen von symptomatischen Patienten (inkl. Abrechnung)
Die besondere bundesmantelvertragliche Regelung zur Veranlassung kurativer Corona-Nachweise mit Muster 10C ist zum 1. März 2023 aufgehoben. Für die Beauftragung eines PCR-Tests bei symptomatischen Patienten nutzen Arztpraxen ab sofort – wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch – das Muster 10.
Zunächst sollte telefonisch geklärt werden, ob es sich um einen Patienten mit Symptomen einer möglichen COVID-19-Erkrankung handelt, siehe RKI-Flussschema.
Wenn bei einem symptomatischen Patienten eine Testung auf SARS-CoV-2 aus Ihrer Sicht indiziert ist, können Sie den erforderlichen Abstrich selbst in der Praxis vornehmen. Bitte beachten Sie die Vorgaben des RKI zur Abstrichentnahme und den erforderlichen Hygienemaßnahmen (insbesondere Abschnitt C).
Bitte beachten Sie auch die gesetzlichen Meldepflichten, die Sie dem oben verlinkten RKI-Flussschema entnehmen können. Weitere Informationen dazu finden sich hier. Für Fragen zu möglicherweise notwendigen Isolierungsmaßnahmen u. ä. wenden Sie sich bitte an ihr lokales Gesundheitsamt. Dies finden Sie über die PLZ-Suchfunktion hier
Für symptomatische in der GKV versicherte Personen besteht weiterhin ein Anspruch auf Testung zu Lasten ihrer Versicherung, wenn es sich um einen kurativen Fall handelt. Dabei gelten die üblichen Vorgaben zur Erbringung von Leistungen.
Die Veranlassung von PCR-Tests erfolgt seit 1. März 2023 über Muster 10 (wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch). Seit 01. April 2023 kann die Abstrichleistung nicht mehr über die GOP 97123 abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung von PoC-Antigentests sowie von PoC-NAT-Tests zu Lasten der GKV nicht möglich ist!
Orientieren Sie sich dazu an dem Flussschema des RKI zur Identifizierung und Abklärung von Verdachtsfällen.
Die korrekte Kodierung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in dieser Praxisinformation der KBV dargestellt. Die KBV hat die ICD-Stammdateien entsprechend aktualisiert.
Derzeit bietet der EBM hierfür keine Abrechnungsmöglichkeit.
Zur Abbildung der Diagnostik des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Direktnachweis des SARS-CoV-2-Antigens durch Anwendung eines Immunoassays wurde ab dem 1. Oktober 2020 die Gebührenordnungsposition 32779 in Abschnitt 32.3.11 des EBM aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine laborbasierte Untersuchung handelt. Die Abrechnung von PoC-Antigen-Schnelltests auf das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 über den EBM ist nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die Abrechnung von PoC-NAT-Tests, diese können ebenfalls nicht über den EBM abgerechnet werden.
Zur Veranlassung des laborbasierten SARS-CoV-2-Antigennachweises (GOP 32779) muss das Muster 10 verwendet werden.
Nein. Die entsprechenden Laboruntersuchungen von symptomatischen Personen (GOP 32816 PCR-Nachweis SARS-CoV2 und 32779 laborbasierter Antigennachweis bei kurativen Fällen) werden seit dem Quartal IV/2020 nicht mehr zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor berücksichtigt.
Die Abrechnung von PoC-NAT-Tests zu Lasten der GKV ist nicht möglich!